In Sachsen-Anhalt wird es keine coronabedingten Neureglungen zum Thema Versetzung geben. Ob Schüler in die nächste Klasse aufsteigen dürfen oder nicht, muss letztlich jede Schule selbst entscheiden. Ob Corona dabei ein Argument ist, ist Schulsache.
Auf der Infoseite des Landes findet sich diese Frage samt Antwort:
Haben die Schulschließungen Konsequenzen für die Versetzung?
Die Versetzungsverordnung (VersetzVO) vom 17. Dezember 2009 führt in den Grundsätzen aus:
§ 2 Allgemeine Grundsätze für die Versetzungsentscheidung
(1) Die Versetzung ist die am Ende des Schuljahres getroffene und im Schuljahreszeugnis ausgewiesene Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers in den nächsthöheren Schuljahrgang.
(2) Grundlage für eine Versetzungsentscheidung sind die erteilten Jahresnoten auf der Grundlage der Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Schuljahres in den versetzungsrelevanten Fächern und Lernbereichen.
(3) Noten in versetzungsrelevanten Fächern, die während des Schuljahres nur ein Schulhalbjahr unterrichtet wurden, werden in die Versetzungsentscheidung einbezogen. Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte sind darüber zu Beginn eines Schuljahres entsprechend zu informieren.“
Die Versetzung ist stets eine Konferenzentscheidung der Klassenkonferenz die die Leistungsentwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers in den Blick nimmt.
Gemäß Runderlass zur „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II“ (RdErl. des MK vom 26.6.2012) gilt für die Bildung von Zeugnisnoten:
Gemäß Runderlass zur „Leistungsbewertung und Beurteilung an der Grundschule und im Primarbereich an Förderschulen“ (RdErl. des MK vom 20.06.2014 (SVBl LSA S. 94), geändert durch RdErl. des MB vom 20.11.2017 (SVBl. LSA S. 212) gilt für die Bildung von Zeugnisnoten:
Somit beinhaltet die Jahresnote alle Leistungen des Jahres und berücksichtigt insbesondere die im Unterrichtsprogramm bis zum Beginn der Schulschließung abgeschlossenen Leistungserhebungen und erteilten Bewertungen.
Auch in Sachsen gelten grundsätzlich die Regeln, die schon vor Corna galten, wenn es um die Entscheidung ging: Sitzenbleiben lassen oder weiterschicken.
Es gelten die Regelungen der Schulordnungen und damit auch die dort enthaltenen Ausnahmeregelungen (vgl. insbesondere § 25 Absatz 5 SOGS, § 30 Absatz 1 Satz 2 SOFS). Die Schulschließungen durch die Corona-Krise werden als „Vorliegen eines wichtigen Grundes“ bei Versetzungsentscheidungen betrachtet, schließen aber eine Nichtversetzung nicht aus. Es wird empfohlen, von den jeweiligen Regelungen in den Schulordnungen großzügig Gebrauch zu machen.
Sollte die Leistungsfähigkeit und die Gesamtentwicklung einer Schülerin bzw. eines Schülers vermuten lassen, dass er den Anforderungen der nächst höheren Klassenstufe nicht gerecht wird, dann sind die Eltern auch über die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung zu beraten. Dabei sind die Eltern auf mögliche nachfolgende Konsequenzen im weiterführenden Bildungsverlauf hinzuweisen, zum Beispiel dass die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen gilt. Die Beratung ist zu protokollieren.
Hier werden alle versetzt, es sei denn, sie wollen freiwillig nochmal oder sie sind in der 9. oder 10. Klasse und zeigen nicht die ausreichenden Leistungen. Das Land informiert: "EineVersetzungsentscheidungfindet nur zum Ende der Klassenstufen 9 und 10 statt. Alle anderen Schülerinnen und Schüler rücken in die nächst höhere Klassenstufe auf. Die freiwillige Wiederholung jeder Klassenstufe ist möglich und wird nicht auf die Wiederholungshäufigkeit bzw. Höchstverweildauer in der Oberstufe angerechnet."