Der letzte Schultag steht vor der Tür, der Prüfungsstress der vergangenen Wochen ist endlich vorbei. Viele Schulabgänger können sich auf einen freien Sommer freuen, ehe der Ernst des Lebens beginnt.
In der Übergangsphase zwischen Schule undStudiumoderAusbildungnutzen viele junge Menschen die Zeit, um ein Praktikum zu machen oder Erfahrungen imAuslandzu sammeln – doch über allen Vorhaben schwebt die Frage, ob es Pflicht für Schulabgänger ist, sich arbeitslos zu melden. Gerade für den Bezug des Kindergeldes auch eine Frage, die die Eltern interessiert.
Beginnen Schüler innerhalb von vier Monaten nach dem Ende ihrer Schulzeit ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, müssen sich die Schulabgänger nicht arbeitslos melden.
Der Anspruch auf Kindergeld, der für Kinder in Ausbildung grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gilt, bleibt bestehen. Ein Zeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann nach Regelung der Rententräger für die Rentenanwartschaft anerkannt werden, ohne dass eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.
Schulabgänger, die innerhalb der vier Monate keinen Ausbildungsplatz oder Platz an der Uni gefunden haben, müssen nachweisen, dass sie sich dennoch ernsthaft um einen Studienplatz oder einen Ausbildungsplatz bemüht haben.
Deswegen sollten schriftliche Bewerbungen sowie Absagen sorgfältig aufbewahrt werden, um die Bewerbungsversuche ausführlich zu dokumentieren und gegebenenfalls vorlegen zu können.
Werden die vier Monate überschritten, stehen Schulabgänger in der Pflicht, sichbei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. So lassen sich spätere leistungsrechtlicheNachteile vermeiden.