Lufthansa

Streik bei der Lufthansa

Die Lufthansa wird vorerst weiterhin gezwungen sein, Flüge zu streichen. Das Arbeitsgericht Darmstadt wies in der Nacht den Antrag des Unternehmens zurück, den Streik der Flugbegleiter zu stoppen.

Die Gewerkschaft Ufo habe das Streikziel hinreichend bestimmt, begründete das Gericht. Die Airline strich für heute 930 Flüge an den Airports Frankfurt, München und Düsseldorf.

Am Flughafen Leipzig/Halle fliegen keine Verbindungen von und nach München sowie Frankfurt, am Airport in Hannover wurden von 26 Starts und Landungen auf den Strecken 23 gestrichen.

Streit um Übergangsversorgung

Mit dem Streik will Ufo erreichen, dass die Übergangsversorgung ohne Einbußen für die Mitarbeiter weitergeführt wird. Die Gewerkschaft hatte am Montagvormittag der Lufthansa nochmals eine letzte Einzelforderung, mit einer Frist auf Einigung zum Donnerstag, vorgelegt. Sollte das Unternehmen dem zustimmen, könnten die Streiks doch noch abgesagt werden.

Lufthansa hat Unternehmensangaben zufolge mit Ufo fast alle offenen Tarifverträge betreffend eine Vereinbarung, wonach bei einem Scheitern von Tarifverhandlungen eine Schlichtung angerufen werden kann. Eine Ausnahme ist das Thema Versorgung: Hier war ein Schlichtungsversuch bereits im Juni gescheitert.

Informationen und Notfallflugplan der Lufthansa

AbflügeAnkünfte
Flughafen HannoverFlughafen Hannover
BER Flughafen Berlin-BrandenburgBER Flughafen Berlin-Brandenburg
Halle-LeipzigHalle-Leipzig
Hamburg AirportHamburg Airport
Bremen AirportBremen Airport

Telefonische Auskunft

  • Flughafen Leipzig/Halle: 0341 224-1155
  • BER Flughafen Berlin-Brandenburg: 030 609160910
  • Flughafen Hannover: 0511 977-0
  • Hamburg Airport: 040 50 75-0
  • Bremen Airport: 0421 5595 0
  • Servicenummer der Lufthansa: 0800 850 60 70 (* Kostenfrei aus dem deutschen Festnetz. Preise aus dem Mobilfunknetz maximal 0,42 Euro/Min)

Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin?

Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel?

Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket kaufen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft die Kosten dafür erstattet, warnt Degott. Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast das Recht, sein Flugticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen.

Was bedeutet Ersatzbeförderung genau?

Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern.

Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?

Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage laut Degott etwas anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.

Wie sollten sich Reisende verhalten?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich vorab bei der jeweiligen Airline nach dem Status des Flugs zu erkundigen. Daneben sollten die Reisenden mehr Zeit einplanen, da auch die Abfertigung der nicht annullierten Flüge mehr Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Frankfurter Flughafenbetreiber Fraport etwa bittet Passagiere, sich schon vor Antritt der Reise von zu Hause aus auf den Internetportalen der Fluggesellschaften über den Status ihres Flugs zu informieren und die Online-Umbuchungsmöglichkeiten zu nutzen. Fluggäste, deren Flüge nicht annulliert wurden, sollten sich möglichst frühzeitig vor Abflug am Check-in-Schalter einfinden.

Seite teilen