Corona, Maske

Maskenpflicht: Für wen gilt sie nicht?

Vier Ausnahmen gibt es in Sachsen-Anhalt

Grundsätzlich sind alle Personen verpflichtet, inbestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen: im Einzelhandel, dem öffentlichen Nahverkehr und in Friseur- und Kosmetiksalons z. B.

Jedoch gilt das nicht für alle.

Grundsätzlich gibt es laut fünfter Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vier Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Kinder unter sechs Jahren
  • Schwangere
  • Gehörlose oder schwerhörige Menschen sowie ihre Begleiter und Gesprächspartner
  • Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen (z.B. Atemwegserkrankungen, Asthma, Lungenerkrankungen, Patienten mit Angststörungen, Asthmatiker, etc.),

Jedoch sollte man darauf achten, dass man diese Ausnahmegründe glaubhaft machen muss. Ein ärztliches Attest ist dabei aber nicht unbedingt notwendig.
Alle weiteren Informationen und die komplette Liste der gesundheitlichen Ausnahmefälle findet ihr hier.

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