Eine Hundefrisörin in Sachsen-Anhalt hatte vor Gericht Erfolg:Sie darf ihren Salon trotz des derzeitigen Verbots für Friseurdienstleistungen wegen der Corona-Pandemie betreiben. Das entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg, wie ein Gerichtssprecher am Mittwochabend mitteilte.
Das Betreiben eines Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefrisörin seien mit der geltenden Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht verboten, denn: Die Verfügung zur Schließung der Läden beziehe sich auf körpernahe Dienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Die von der Antragstellerin angebotenen Leistungen als Hundefrisörin im Bereich der Fellpflege seien von der Schließungsverfügung damit nicht erfasst. Zudem würden die allgemeinen Corona-Hygieneregeln in demHundesaloneingehalten.
Der Hundefrisörin war untersagt worden, ihren Salon zu betreiben. Der Gerichtsbeschluss ist aber nur für sie gültig. (Aktenzeichen: 1 B 13/21 MD)