Ministerpräsidentenkonferenz

Coronagipfel hat entschieden

Hospitalisierungsrate neuer Grenzwert

Die Länderchefs haben sich in der Ministerpräsidentenkonferenz geeinigt: Künftig sollen Grenzwerte der Hospitalisierungsrate Grundlage für die geltenden Corona-Maßnahmen sein. Die folgenden Regeln sollen in den kommenden Tagen in den Bundesländern in Kraft treten, wenn der Bundesrat heute dem neuen Infektionsschutzgesetz zustimmt.

Folgende Punkte wurden beschlossen:

  • Impfausbau, um schneller und besser zu Impfen
  • Bonuszahlung für Pflegepersonal, 2G+ - Regel (nur Genesene & Geimpfte mit negativem Test) in der Pflege, auch für Besucher
  • 3G am Arbeitsplatz, auch für Beamte - für Ungeimpfte und Ungenese muss hier der Test tagesaktuell sein. Der Verweigerung darf der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellen. ZweiTests pro Woche soll der Arbeitgeber zahlen. Homeofficepflicht kommt zurück
  • 3G im Öffentlichen Nahverkehr, stichprobenartige Kontrollen
  • Hospitalisierungsrate als neuer Schwellenwert:

Die Hospitalisierungsrate ist die Zahl der in Kliniken aufgenommenen Corona-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Drei Stufen von Hospitalisierungsraten mit entsprechenden Maßnahmen

Schwellenwert über 3 = 2G:

– Wenn die für das jeweilige Land ausgewieseneHospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, soll der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungenauf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränkt werden, um die Infektionsdynamik zu brechen.

Schwellenwert über 6 = 2G-PLUS

– Hier können die Maßnahmen der jeweiligen Länder durchzusätzliche Schutzmaßnahmen verschärftwerden – auch bei geimpften und genesenen Personen. 2G plus –zusätzliche negative Tests.

Schwellenwert über 9 – weitere Maßnahmen

Die Länder werden vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage – bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders
hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems – spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet – im jeweiligen Landvon den weitergehenden Möglichkeiten des
Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen
und – im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen – gemeinsam mit den Landesparlamenten erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).” Ausnahmen sind für Kinder und Jugendlich bis 18 Jahren möglich.

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