Die Länderchefs haben sich in der Ministerpräsidentenkonferenz geeinigt: Künftig sollen Grenzwerte der Hospitalisierungsrate Grundlage für die geltenden Corona-Maßnahmen sein. Die folgenden Regeln sollen in den kommenden Tagen in den Bundesländern in Kraft treten, wenn der Bundesrat heute dem neuen Infektionsschutzgesetz zustimmt.
Folgende Punkte wurden beschlossen:
Die Hospitalisierungsrate ist die Zahl der in Kliniken aufgenommenen Corona-Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Drei Stufen von Hospitalisierungsraten mit entsprechenden Maßnahmen
Schwellenwert über 3 = 2G:
– Wenn die für das jeweilige Land ausgewieseneHospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, soll der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungenauf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränkt werden, um die Infektionsdynamik zu brechen.
Schwellenwert über 6 = 2G-PLUS
– Hier können die Maßnahmen der jeweiligen Länder durchzusätzliche Schutzmaßnahmen verschärftwerden – auch bei geimpften und genesenen Personen. 2G plus –zusätzliche negative Tests.
Schwellenwert über 9 – weitere Maßnahmen
Die Länder werden vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage – bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders
hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems – spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet – im jeweiligen Landvon den weitergehenden Möglichkeiten des
Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machenund – im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen – gemeinsam mit den Landesparlamenten erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).” Ausnahmen sind für Kinder und Jugendlich bis 18 Jahren möglich.