Symbolbild: Wahlhelfer sortieren Briefwahlunterlagen

Wie werden die Stimmen ausgezählt?

Neben der Landtagswahl gibt es heute gleichzeitig noch mehrere kommunale Wahlen - in Halle gibt es noch einen Bürgerentscheid.Für die Wahlhelfer gibt es also viel zu tun. Wie sie nach 18 Uhr auszählen, regelt die Wahlordnung.Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich! Also: wer zuschauen möchte, kann in ein Wahllokal gehen und den Helfern zusehen.

In den Wahllokalen werden gemäß Wahlordnung als erstesdie Stimmzettel der Landtagswahl ausgezählt.Parallel beginnen die Auszählungen der Briefwahlunterlagen. Alle Stimmzettel – egal ob Briefwahl oder von der Wahlurne – werden heute Abend ausgezählt.

Wenn die Wahllokale die Landtagswahl-Ergebnisse gemeldet haben, sind die Stimmzettel der Kommunalwahlen an der Reihe, wie zum Beispiel die von der Oberbürgermeisterwahl in Dessau-Roßlau.

Die genauen Reglungen findet Ihr hier.

Auszug aus der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt - Teil 4

Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 58 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  • 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  • 2. die Zahl der Wähler,
  • 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  • 4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  • 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
  • 6. die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(2) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Wahlen nacheinander zu ermitteln und festzustellen. Die Reihenfolge legt der Landeswahlleiter fest.

§ 59 Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Danach werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

§ 60 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. nach Landeswahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erststimme und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und den Landeswahlvorschlag derselben Partei abgegeben worden sind, 2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeswahlvorschläge verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden sind sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- und Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist, 3. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeswahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welchen Landeswahlvorschlag er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Anschließend übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Landeswahlvorschlag die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welchen Landeswahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln 1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist, 2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, 3. die ungekennzeichneten Stimmzettel, 4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 61 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält. In den Fällen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Falle von Satz 1 Nr. 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist.

(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(3) Für die Briefwahl gelten ergänzend folgende Regelungen:

  • 1. Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
    • a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    • b) dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
    • c) dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
    • d) der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
    • e) weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
    • f) der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
    • g) kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
    • h) ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
  • 2. Sind in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthalten, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
  • 3. Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.

§ 62 Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 58 macht der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 64) anderen als den in § 63 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.

§ 63 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter.

(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher der Wahlbezirke und der Wahlvorsteher der Briefwahlvorstände das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt das vorläufige Wahlergebnis auf dem schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(3) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet und macht es in geeigneter Weise bekannt.

(4) Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.

(5) Der Landeswahlleiter kann Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen der Wahlvorstände, Gemeindewahlleiter und Kreiswahlleiter festlegen.

Alle weiteren Paragraphen und Reglungen > Klickt hier

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