Verdienstausfall für Ungeimpfte

Verdienstausfall für Ungeimpfte

Wenn der Staat nicht mehr zahlt

In Quarantäne muss in Deutschland, wer als Kontaktperson eines Infizierten gilt, oder etwa aus einem Virusvarianten- oder Hochrisikogebietnach Deutschland zurückkehrt.

Wer deshalb nicht arbeiten konnte, hat bisher vom Staat seinen Lohnausfall beglichen bekommen. Für einige Ungeimpfte wird sich das ab dem 1.Novemberändern. Das hatten die Gesundheitsminister beschlossen. Ab Montag wird nicht mehr gezahlt, wenn der- oder diejenige:

  • Ungeimpft ist, aber über längere Zeit eine Impfempfehlung für ihn/sie durch die STIKO vorliegt (bspw.gilt das nicht für Schwangere)
  • Aufgrund einer vermeidbaren Reise (Urlaub) in ein Hochrisiko-/Virusvariantengebiet in Quarantäne musste
  • Nicht im Homeoffice arbeiten kann, Gesundheitlich aber fähig wäre regulär zu arbeiten. Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund schwerer Krankheitsverläufe gilt auch für Ungeimpfte weiterhin der Anspruch auf Lohnfortzahlung und evtl. auch Krankengeld.

Arbeitgeber können von sich aus weiter den Lohn ihrer Mitarbeiter zahlen.

Das gilt für Beamte

Anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Beamtinnen und Beamte kein Arbeitsentgelt, sondern werden im Rahmen der Alimentationspflicht des Dienstherrn besoldet.

Daher haben diese keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutz-Gesetz. Sie erhalten in diesen Fällen grundsätzlich weiterhin ihre Besoldung. Beamtinnen und Beamte, die ihre Arbeitsleistung auch mobil (z. B. im Homeoffice) erbringen können und im Quarantänefall über die erforderlichen Arbeitsmittel verfügen, sind auch in der Quarantäne zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet.

Wenn die Beamtin oder der Beamte in Quarantäne die Arbeitsleistung jedoch nicht erbringen kann, weil es z. B. keine Möglichkeit zum Homeoffice gibt, kann ein Verlust der Bezüge drohen - und zwar dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Fernbleiben schuldhaft verursacht hat.

Die Nicht-Impfung alleine stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar, da keine Impfpflicht in Bezug auf das Corona-Virus besteht. Allerdings kann ein Verschulden der Beamtin oder des Beamten vorliegen, wenn ein weiteres risikoreiches Verhalten hinzukommt - z. B. durch Reisen in ein Corona-Hochrisikogebiet ohne triftigen Grund. Dieses Verhalten kann mit der Pflicht der Beamtin oder des Beamten zum vollen persönlichen Einsatz, die eine Pflicht zur Gesunderhaltung voraussetzt, unvereinbar sein. Im Falle einer Quarantäne bedarf es daher stets einer Einzelfallprüfung zu möglichen dienstrechtlichen Folgen. (Angaben des Sozialministeriums Sachsen-Anhalt)

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