Verbrennen von Gartenabfällen

Seit 1. April sind die Brenntage in Niedersachsen vorerst Geschichte. Die Brennverordnung galt bis 31.03.2014 und wurde erst mal nicht verlängert. Deswegen wird nun ein Erlass erarbeitet, der in ein paar Wochen vom Kabinett abgesegnet werden und eine Nachfolgebestimmung regeln soll. Bis dahin muss man sich in Ausnahmefällen eine Genehmigung beim zuständigen Landkreis einholen.

Oster- und Brauchtumsfeuer sind von der Regelung nicht betroffen! Hintergrund: Eine Umfrage in den rund 400 Gemeinden hatte ergeben, dass die Brenntage in Niedersachsen nicht mehr ausreichend in Anspruch genommen werden. Der neue Erlass soll nun regeln wie es weitergeht und Naturschutz- und Umweltaspekte sowie die Feinstaubbelastung mitbeachten. Zudem müssen EU-Richtlinien zur korrekten Verwertung/Kompostierung mit berücksichtig werden.

Brennzeiten in Sachsen-Anhalt

Altmark-Salzwedel: 01.01.- 31.03. und 01.10. - 31.12.
Börde: 15.03. - 31.03. und 15.10. – 31.10.
Burgenlandkreis: 01.03.-31.03. und 01.10.-31.10.
Harz: 01.03. – 20.04. und 15.10. - 30.11.
Stendal: 01.02. – 15.03. und 15.10.- 30.11.
Wittenberg: 01.01. – 31.03. und 15.10. – 31.12.
Stadt Wittenberg und Stadt Wörlitz: 15.02. – 31.03. und 15.10. – 30.11.

Mansfeld-Südharzkreis: Zeiten werden von den Kommunen geregelt

Ganzjähriges Verbot:
Anhalt-Bitterfeld, Jerichower Land, Saalekreis und Salzlandkreis, Dessau-Roßlau, Halle, Magdeburg

Brennzeiten in Sachsen

In Sachsen dürfen Gartenabfälle nur in Ausnahmefällen verbrannt werden, wenn z.B. kein Container zum Entsorgen o.ä. in der Nähe steht. Wenn einer da steht, spielen auch die Fristen keine Rolle – dann ist das Verbrennen generell verboten!
Ansonsten gilt: Verbrannt werden darf zwei Mal im Jahr, und zwar vom 1. bis zum 30. April und vom 1. bis 30. Oktober, werktags von 8 bis 18 Uhr, höchstens 2 Stunden lang.

Außerhalb dieser Frist darf überhaupt nichts verbrannt werden. Innerhalb dieser Frist bestimmt jede Kommune einzeln, an welchen Tagen verbrannt werden darf.

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