Private Wettbüros in Sachsen-Anhalt dürfen - anders als im Teil-Lockdown verordnet - wieder öffnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg gab einer Betreiberin mehrerer Wettannahmestellen recht, die sich im Eilverfahren gegen die Schließungsanordnung gewandt hatte, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Die Richter des 3. Senats begründeten ihre Entscheidung vor allem damit, dass staatliche Lotto-Stellen vom Teil-Lockdown nicht betroffen sind. Das sei ein Widerspruch.
Zwar habe die Landesregierung einen relativ großen Spielraum, welche Maßnahmen sie treffen darf, um neue Infektionsketten mit dem Coronavirus zu vermeiden, argumentierte das Gericht. Diese müssten sich aber schlüssig in ein Gesamtkonzept einfügen.
Aus Sicht der Richter besteht ein Widerspruch darin, dass Lotto-Stellen offen bleiben dürfen, private Anbieter aber schließen müssen. Denn in Lotto-Läden würden weitere Waren angeboten, so dass es dort einen höheren Anreiz für eine längere Verweildauer gebe. Vor diesem Hintergrund sei es unverhältnismäßig, privaten Anbietern nicht zu ermöglichen, für die reine Abgabe von Wetten zu öffnen, ohne dass weiteres Verweilen möglich ist.
Die aktuellen Corona-Regeln gelten noch bis 30. November. In Sachsen-Anhalt wie bundesweit sollen die bestehenden Beschränkungen für Gastronomie, Sport-, Kultur- und Freizeitbereich bis mindestens 20. Dezember verlängert werden. Bereits in der Vergangenheit hatte die Landesregierung auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts reagiert und ihre Verordnungen angepasst. Zuletzt hatte das Gericht mehrere Klagen betroffener Unternehmer gegen den Teil-Lockdown abgewiesen.