Teil-Lockdown ist rechtens

Oberverwaltungsgericht hat entschieden

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hält das im Rahmen des „Teil-Lockdowns“ von derLandesregierung verordnete touristische Beherbergungsverbot für verhältnismäßig.Der 3. Senat hat mit Beschluss vom 4. November 2020 den Antrag der Dorint-Hotelkette auf Außervollzugsetzung mehrerer Regelungen der achten Eindämmungsverordnung abgelehnt.

Diese Regelungen betreffen dieUntersagung von Veranstaltungen und Versammlungen, das Beherbergungsverbot von Personen zu touristischen Zwecken,die Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr und die Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern bis zum 30. November 2020.

Begründung: die Maßnahmen sind nötig

Das Oberverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss: das touristische Beherbergungsverbot wie auch die übrigen Maßnahmen seien bei derzeitiger Betrachtung eine notwendigeSchutzmaßnahme und verhältnismäßig.Denn legitimes Ziel der Maßnahmen sei es, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens durch Kontaktreduzierung zu stoppen, umeine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern.Und dabei wolle die Regierung nichtnur Risikogruppen schützen, sondern die gesamteBevölkerung.

Es sei zwar richtig, dass das Robert Koch-Institut Hotels und Pensionen nicht zu den Treibern der Pandemie zähle. Aber: inzwischen würden Statistiken des RKI zeigen, dassdie Ansteckungswege imBundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle nicht mehr nachzuvollziehen seien. Und deshalbsei nicht auszuschließen, dass es auch hier zu Ansteckungen kommt.

Außerdem ziele das Beherbergungsverbot auch nicht vordringlich darauf ab, Infektionen gerade in den betroffenenUnterkünften zu unterbinden. Vielmehr diene es dem Zweck, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten. Das Beherbergungsverbot sorge dafür, dass die Bevölkerung weniger als sonst unterwegs ist und die Sozialkontakte reduziert werden.Abstands- und Hygieneregeln allein würden nicht ausreichen.

Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der Betreiber von Beherbergungsbetrieben
dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen für betroffene Unternehmen“ geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen
Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.

Seite teilen