Sachsen: Die Gesundheitsämter sollen genau prüfen, ob Heime und Krankenhäuser noch versorgt werden können, bevor sie für ungeimpfte Beschäftigte Betretungsverbote aussprechen. Einige Landkreise haben bereits angekündigt, dass sich die Einzelfallprüfungen bis in den Sommer ziehen dürften.
Sachsen-Anhalt:Das Gesundheitsamt fordert die Betroffenen zur Vorlage eines Nachweises auf. Es folgen die Ermittlungen des Amtes, gegebenenfalls mit einer ärztlichen Untersuchung, Anhörungen, einem Zwangsgeld oder Bußgeld. In einem Erlass zurImpfpflichtweist das Land auf den Ermessensspielraum hin. «Nicht jeder Verstoß gegen die einrichtungsbezogeneImpfpflichtführt zwingend zu einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.» So solle davon abgesehen werden, wenn dadurch die medizinische oder pflegerische Versorgung im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt erheblich gefährdet ist.
Thüringen:Ab Mittwoch müssen die Einrichtungen den Gesundheitsämtern melden, wer bei ihnen ungeimpft ist. Danach folgt ein monatelanges Verwaltungsverfahren mit Einzelfallprüfungen und Anhörungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Gesundheitsämter sollen nach Ermessen entscheiden, wer als letzte Konsequenz nicht mehr zur Arbeit kommen darf. In diese Entscheidung soll auch einfließen, ob der Betrieb ohne die betreffenden Mitarbeiter sichergestellt werden kann.
Niedersachsen:Die Gesundheitsämter fordern laut Gesundheitsministerium ungeimpfte Beschäftigte zunächst auf, einen Impfnachweis oder ein Attest vorzulegen. Den Einrichtungen werde empfohlen, die betreffenden Beschäftigten zunächst patientenfern einzusetzen. Werde kein Nachweis vorgelegt, könne eine Anhörung mit einer Zwangsgelddrohung folgen - dieses Zwangsgeld beträgt 1500 Euro bei einer Vollzeitstelle. Danach könne ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Wird weiterhin kein Nachweis erbracht, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen.
Brandenburg: Die Gesundheitsämter setzen den ungeimpften Mitarbeitern zunächst eine Frist von drei Wochen, um einen Nachweis über Impfung oder Genesung beziehungsweise ein Attest zur Befreiung von derImpfpflichtvorzulegen. Wenn eine Impfserie begonnen wurde, gibt es für sechs Wochen keine Betretungs- oder Tätigkeitsverbote. Es kann eine zweite Mahnung mit Angeboten zur Beratung und Impfterminen folgen. Erst wenn auch dies nicht zum Nachweis einer Impfung führt, könnte den Mitarbeitern der Zugang zu Einrichtungen verboten werden.