Bayerische Polizisten dürfen keine sichtbaren Tätowierungen am Unterarm oder am Hals tragen.Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag (Az.: BVerwG 2 C 13.19). Es wies die Klage eines 43 Jahre alten Beamten zurück.
Der Mann wollte sich den Schriftzug «Aloha» auf der Haut verewigen lassen - als Erinnerung an traumhafte Flitterwochen auf Hawaii. Das Polizeipräsidium Mittelfranken genehmigte die Tätowierung nicht, und auch die Klage des Mannes blieb in drei Instanzen erfolglos.
Das Bayerischen Beamtengesetz enthalte ein für Polizeivollzugsbeamte «hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot» von Tätowierungen, erklärte der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen. Eine äußerlich erkennbare Tätowierung sei nicht mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von Uniformträgern vereinbar. Das individuelle Interesse eines Beamten müsse hinter der Notwendigkeit eines neutralen Erscheinungsbildes der Polizei zurücktreten.