Die Landesdirektion Sachsen nimmt ab sofort Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.
Die Entschädigung wird für die zu betreuenden Kinder gewährt, wenn diese das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Erstattung kann jedoch auch erfolgen, wenn das zu betreuende Kind älter als zwölf Jahre ist, aber behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Entschädigung ist auf längstens sechs Wochen beschränkt. Sie erfolgt in Höhe von 67 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes. Für einen vollen Monat jedoch wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Im Übrigen kann pro Familie nur ein Antrag gestellt werden.
Vom Beginn der 7. Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Die Entschädigung kann u.a. durch Zuverdienste aus Ersatztätigkeiten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung in ihrer Höhe gemindert werden.
Bei Verdienstausfällen aufgrund angeordneter Schutzmaßnahmen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Quarantäne) können Betroffene auch in Sachsen-Anhalt Entschädigung beantragen.
Ob jedoch auf Grund der untersagten Öffnung von Ladengeschäftengezahlt wird,ist noch unklar.
Auchdie folgenden Versicherungen soll man prüfen,um den Verdienstausfall gegebenenfalls ersetzt zu bekommen, empfiehlt die Handwerkskammer.