Wie erwartet hat dasLandgericht Dresden die Klage des Restaurants imLeipzigerPanorama Tower, auch bekannt als Uniriese, abgewiesen. Einem Gerichtssprecher zufolge stelle das Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für die Forderung dar.
Der Betreiber fordert vom Freistaat Schadensersatz für den ersten Lockdown 2020. Die Leipziger Industrie- und Handelskammer unterstützt das Verfahren und warte die schriftliche Urteilsbegründung ab. Voraussichtlich nächste Wochewerde sich die IHK zumweiteren Vorgehen äußern, heißt es von dort. Deren Präsident Kristian Kirpal sagte nach der Gerichtsentscheidung:
„Mit der Abweisung der Klage folgt das Landesgericht Dresden der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte in Deutschland, nach der einem Unternehmen kein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsgesetz zusteht. Dies bedeutet nicht nur für das Restaurant Panorama-Tower, sondern auch für weitere, von der Schließung im Frühjahr 2020 betroffene Unternehmen einen weiteren Rückschlag. Gerade die aktuellen Entwicklungen der Pandemie zeigen deutlich, wie wichtig der von uns geforderte Rechtsanspruch auf Entschädigung wirklich ist.
Wir müssen jetzt erstmal die Urteilsbegründung abwarten, werden sie dann sorgfältig prüfen und im Anschluss gemeinsam mit dem Kläger über weitere Schritte beraten.“
Weitere Unternehmen in Sachsen warteten ebenfalls auf dieEntscheidung, um auch zu klagen. Neben Gaststätten zählen laut IHK etwa auch Händler, Bildungsträger und andere dazu, die aufgrund der pauschalen Schließung vom 22. März bis 14. Mai 2020 wirtschaftliche Nachteile erlitten.
Nach Darstellung der 9. Zivilkammer in Dresden sind derartige Klagen derzeit bundesweit anhängig. Als erstes Obergericht habe das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) kürzlich in einem ähnlichen Fall auch eine Klage abgewiesen. Die Anwälte des Freistaates - namentlich das Landesamt für Steuern und Finanzen - wiesen bereits im Vorfeld die Ansprüche des Leipziger Restaurants zurück. Es gebe kein «Sonderopfer» für derartige Fälle in der Gastronomie, wie es der Kläger geltend mache. Das Infektionsschutzgesetz sehe Entschädigungen «in besonderen Fällen vor», was hier aber nicht anwendbar sei.
Die Dresdener Kammer gab ihre Entscheidung am Donnerstagmittag, 25. November bekannt. Die Kläger teilten im Vorfeld mit,im Falle einer Abweisung den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu gehen.