Reine Briefwahl ist zulässig

Verfassungsgericht in Dessau-Roßlau fällt Entscheidung

Sachsen-Anhalts Landesverfassungsgericht hält eine reine Briefwahl unter engen Voraussetzungen für zulässig. Es wies am Montagnachmittag in Dessau-Roßlau eine Klage von 22 Landtagsabgeordneten, darunter 21 von der AfD-Fraktion, als unbegründet zurück. Diese waren mit einem Normenkontrollverfahren gegen Änderungen des Wahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes vorgegangen, die eine reine Briefwahl ermöglichen. Die Kläger sahen die Wahlfreiheit, das Wahlgeheimnis und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt.

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass eine reine Briefwahl zwar das Wahlgeheimnis und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl einschränke, das sei unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen aber zulässig. Die angegriffenen Gesetze ermöglichten eine reine Briefwahl nur, wenn eine Stimmabgabe in Wahlräumen wegen einer Gefahr für Leib und Leben unmöglich ist. Eine solche Entscheidung sei zudem uneingeschränkt juristisch überprüfbar.

Eine reine Briefwahl - etwa bei der Landtagswahl am 6. Juni - ist bislang nicht beabsichtigt. Erst Ende vergangener Woche hatte Landeswahlleiterin Christa Dieckmann mitgeteilt, das Aufsuchen des Wahlraumes am Wahlsonntag sei aus aktueller Sicht möglich. Praktische Auswirkungen hat die Entscheidung der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter zunächst also nicht.

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