Fr, 14. Oktober 2022
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Ein Polizist, die sich während seiner Pausen beieinem Einsatz bereithalten muss einzugreifen, macht nicht wirklich Pause.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Geklagt hatte ein Bundespolizist. Er meint, er könne sich bspw. nicht während eines Fußballspiels erholen, wenn er die Pause im Dienstwagen nimmt.
Das Gericht sagt, für die Bereitschaft gebe esAnspruch auf Freizeitausgleich.Die Pausenzeiten sind dann als Arbeitszeit anzurechnen.
Allerdings habe der Bundespolizist die Ansprüche seiner Pausen vor 2013 zu spät geltend gemacht.