Ohne Test Kaffee trinken und mehr

Neue Lockerungen im SAW-Land

Die Sieben-Tage-Inzidenz hat sich seit Inkrafttreten der aktuellen Corona-Regeln in Sachsen-Anhaltmehr als halbiert. Die Landesregierung will deshalb bei ihrer Sitzung am Dienstag weitere Öffnungsschritte beschließen, die «zeitnah umgesetzt» werden sollen, wie ein Regierungssprecher sagte. Dazu soll die Corona-Landesverordnung, die noch bis zum 13. Juni gilt, geändert werden. Ministerpräsident Reiner Haseloff will die Einzelheiten der Lockerungen mit weiteren Regierungsmitgliedern bei einer Pressekonferenz am Vormittagvorstellen.

Bereits am Freitag hatten Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne und Wirtschaftsminister Armin Willingmann (beide SPD) gefordert, kurzfristig auf den weiteren deutlichen Rückgang der nachgewiesenen Ansteckungen zu reagieren. Sie schlugen etwa vor, dass bei einer stabilen Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen Treffen mit zehn statt bislang mit fünf weiteren Personen erlaubt werden und die Testpflicht für die Außengastronomie aufgehoben wird.

Auch Busreisen und Stadtrundfahrten sollten mit Test- und Maskenpflicht wieder stattfinden dürfen, Freizeit- und Spaßbäder unter Auflagen wieder öffnen. Außerdem sollte die Teilnehmerbegrenzung für professionell organisierte Veranstaltung von 100 auf 250 ausgeweitet werden. Laut Staatskanzlei gehen die Vorschläge auf eine Arbeitsgruppe der Landesregierung zurück, die das Kabinett am Dienstag beraten soll.

Als die derzeitige Verordnung am 21. Mai in Kraft trat, lag die Inzidenz in Sachsen-Anhalt bei 61,1. Am heutigen Dienstag sind es 29,3.

Auch Thüringen will weiter lockern

Thüringer sollen für einen Besuch im Biergarten oder in einem Restaurant nach einem Entwurf für eine neue Corona-Verordnung keine Termine mehr vereinbaren müssen. Die entsprechende Verordnung will Gesundheitsministerin Heike Werner am Dienstag Mittagin Erfurt vorstellen und weitere Details zu den geplanten Öffnungs- und Lockerungsschritten nennen. Bisher war es etwa in der Außengastronomie bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern nötig, für den Biergartenbesuch im Vorfeld einen Termin zu buchen. Diese Regelung soll nun wegfallen.

Die sogenannte Juni-Verordnung soll darüber hinaus vor allem Lockerungen für stabile Inzidenzen von unter 50 und unter 35 aufzeigen. Mehrere Kreise und kreisfreie Städte haben diese Schwellenwerte teils bereits seit Tagen unterschritten.

Sachsens neue Verordnung seit Montag

Seit Montag gelten unter anderem für Handel, Freizeit und Sport zahlreiche Lockerungen - wenn die Infektionszahlen entsprechend niedrig sind. Mit der neuen Corona-Schutzverordnung, die bis 13. Juni gilt, können Freibäder und Freizeitparks mit Hygienekonzept und Kontakterfassung öffnen. Der Einzelhandel darf bei weniger als 100 wöchentlichen Neuinfektionen pro 100000 Einwohner ohne Terminvergabe öffnen - Kunden brauchen einen negativen Test oder müssen geimpft oder genesen sein. Für Baumärkte und Lebensmitteleinzelhandel ist das nicht notwendig. Liegt die Inzidenz stabil unter 50, dürfen sich zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. In einem zweiten Schritt sind ab 14. Juni weitere Lockerungen geplant, etwa für Hotels und Pensionen.

Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) appellierte an die Menschen, trotz der neuen Freiheiten «nicht übermütig» zu werden. «In anderen Ländern, die mit dem Impfen bereits weiter sind als wir in Deutschland, führt die Verbreitung einiger Virusvarianten wieder zu steigenden Fallzahlen und damit auch zu neuen Einschränkungen.» Das gelte es zu verhindern, so Köpping.

Auch in Niedersachsen gelten bereits Lockerungen

Seit Montag ist die neue Verordnung in Kraft - sie gilt bis zum 24. Juni.

TREFFENDRINNENODERDRAUßEN: Ein Haushalt plus zwei weitere Personen eines anderen Haushaltes dürfen sich treffen, ab einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 auch zehn Personen aus maximal drei Haushalten. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht dazu. Zusammenkünfte von Kindern bis einschließlich 14 Jahren sind bis zu zehn Personen zulässig. Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.

GRUNDREGELMASKE: Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. In Bus und Bahn aber muss die Maske aufbleiben.

SCHULE/KITA: Unter einer Inzidenz von 50 kehren alle Schulen und Kitas in den Regelbetrieb zurück. Für viele Schüler bedeutet das das erste Wiedersehen in kompletter Klassenstärke seit mehr als fünf Monaten. Hygieneregeln und eine Maskenpflicht für Schüler in bestimmten Bereichen sowie die Testpflicht für Schüler und Personal bleiben erhalten. Bei einer Inzidenz oberhalb von 50 kehren die Schulen in den Wechselunterricht, das Szenario B, zurück.

EINZELHANDEL: Ist ohne Testpflicht, aber mit Maskenpflicht geöffnet. Liegt die Inzidenz über 35, gibt es eine Zugangsbeschränkung. Sollte die Inzidenz wieder über 50 steigen, greift wieder eine Testpflicht.

GASTRONOMIE: Die Gastronomie kann drinnen und draußen öffnen. Die Testpflicht entfällt draußen bei einer Inzidenz unter 50. Drinnen gibt es bei einer Inzidenz über 35 eine Kapazitätsbeschränkung und eine Sperrstunde um 23 Uhr.

BARS, DISKOTHEKEN, CLUBS: Können bei einer Inzidenz unter 35 wieder öffnen mit 50-prozentiger Kapazität. Bedingung ist ein negatives Testergebnis, es gibt keine Maskenpflicht.

TOURISMUS: Hotels und andere Quartiere können bei einer Inzidenz unter 50 bis zu 80 Prozent belegt werden, diese Begrenzung entfällt bei einer Inzidenz unter 35. In allen Fällen bleibt es bei Testpflichten für die Gäste.

THEATER, KONZERTHÄUSER, KINOS: Veranstaltungen drinnen und draußen sind möglich, mit Testpflicht und einer Sitzordnung im Schachbrettmuster, bei einer Inzidenz unter 35 entfällt die Testpflicht.

MUSEEN, GALERIEN, AUSSTELLUNGEN, GEDENKSTÄTTEN: Geöffnet ohne Testpflicht, bei einer Inzidenz über 35 noch mit einer 75-prozentigen Kapazitätsbegrenzung.

OUTDOORVERANSTALTUNGEN EINSCHLIEßLICH SPORT: Bei einer Inzidenz unter 50 sind maximal 250 Personen mit Testpflicht und Sitzplatz zugelassen. Liegt die Inzidenz unter 35, sind bis zu 500 Zuschauer erlaubt, mit einer Genehmigung auch mehr.

GROßVERANSTALTUNGEN DRINNEN: Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind mit Genehmigung auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich, ab einer Kapazität von 1700 Plätzen mit 30-prozentiger Auslastung.

FITNESSSTUDIOS: Ab einer Inzidenz unter 50 geöffnet mit negativem Test und bei Kontaktsport einer Begrenzung auf 30 Teilnehmer. Bei einer Inzidenz unter 35 reicht ein Hygienekonzept.

SCHWIMMEN: Unter einer Inzidenz von 50 gibt es in Freibädern keine Testpflicht mehr. In Hallenbädern bleibt sie bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 für dort trainierende Kleingruppen bestehen. Freibäder öffnen bereits bei einer Inzidenz unter 100, Hallenbäder für das allgemeine Publikum erst unterhalb einer Inzidenz von 35.

GESANG IM GOTTESDIENST: Singen im Gottesdienst und bei anderen religiösen Veranstaltungen ist bei einer Inzidenz von unter 35 wieder möglich.

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