Eine muslimische Grundschülerin darf beim Schwimmunterricht in ihrem Badeanzug duschen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle hervor, das am Mittwoch veröffentlicht wurde (Aktenzeichen: 6 B 243/19 HAL). Die Glaubensfreiheit umfasse auch das Tragen bestimmter Kleidung und stehe bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten werden. Dies gelte auch in diesem Fall, selbst wenn die Haus- und Badeordnung andere Regelungen treffe.
Die Schülerin hatte mit Verweis auf den Koran dargelegt, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen. Das Gericht erklärte, dass Artikel 4 des Grundgesetzes jedem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden.
Zwar könnten sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern unter Umständen eingeschränkt werden. Die Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen sei jedoch im Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule nur in Ausnahmefällen möglich. Das Duschen vor dem Unterricht sei nicht Bestandteil des Schwimmunterrichts. Zudem komme ihm «keine integrative Funktion» zu und könne die religiösen Grundrechte der Schülerin nicht einschränken, erklärten die Richter.