Schutzmasken hängen in einem Auto

Mundschutz beim Autofahren?

StVO gelockert

Ist das Tragen von Schutzmasken für Autofahrer erlaubt? Ja, ist es teilt das Verkehrsministerium Sachsen-Anhalt auf Nachrfage von radio SAW mit.

Obwohl es die Straßenverkehrsordnungeigentlich verbietet. Die schreibt nämlich vor das Gesicht muss erkennbar bleiben. Verhüllen und verdecken ist nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld bestraft.

Doch die Verkehrsministerien von Bund und Ländern haben die Vorschriften im Zuge der Corona-Pandemie angepasst. Wer sich im Auto vor einer anderen Kontaktperson schützen will oder vor hat gleich einkaufen zu gehen darf Mund- und Nasenschutz tragen, solange die Augen zu erkennen sind.

§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVO lautet: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Diese Regelung bezieht sich - nach Satz 2 dieser Regelung - nicht auf Kraftfahrzeugführer, für die das Tragen eines Schutzhelms vorgeschrieben ist.

Zur Frage des Verstoßes von Führern und Führerinnen von Kraftfahrzeugen gegen § 23 Abs. 4 StVO (Verhüllungs-/Verdeckungsverbot des Gesichtes) durch das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes vertritt das MLV im Einvernehmen mit dem BMVI folgende Rechtsposition:

  • Das Trageneiner „textilen Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes“ (Mund-Nasen-Schutz)durch Bus- oder Taxifahrer/-innenzur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 istnicht vom Verbot des § 23 Absatz 4 StVO erfasst.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 4. SARS-CoV-2 des Landes Sachsen-Anhaltsieht nunmehr (ab 23. April 2020) vor, dass jeder Benutzer des ÖPNV in Sachsen-Anhalt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen hat. Die Regelung des§ 23 Absatz 4 StVOsoll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers/ der Kraftfahrzeugführerin während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei der automatisierten Verkehrsüberwachung ("Blitzerfoto") gewährleisten. Sie verbietet deshalb die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten.Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist für die Verfolgungs- und Ahndungsbehörden (in der Ressortzuständigkeit des MI) in der Regel ausreichend, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern/-innen feststellen zu können. Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit den Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Bus- und Taxigewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet. Beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes wird es Bus- oder Taxifahrern nicht um die Verhüllung oder Verdeckung ihres Gesichts zwecks Verhinderung einer Identitätsfeststellung gehen, sondern um den Schutz der eigenen Gesundheit und der der Fahrgäste.Sollte eine andere Rechtsmeinung (als das MLV und das BMVI) vertreten werden, wären mögliche Verstöße gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot durch Führer/Führerinnen des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV) nach § 23 Absatz 4 StVO jedenfalls von vornherein gerechtfertigt.

Gleichwohl bedarf es bei der Verkehrsüberwachung einer Prüfung des Einzelfalles.So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot angenommen werden. In diesem Fall können und sollten die Überwachungsbehörden je nach Fallgestaltung gleichwohl die Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips in Betracht ziehen.

  • Für das sonstigen Tragen eines Mund- und Nasenschutzesin Kraftfahrzeugen durch alle anderen Fahrzeugführer und –führerinnen (außerhalb des ÖSPV), für die keine (Motorrad-)Helmtragepflicht vorgeschrieben ist, gilt:

Die Anordnung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im öffentlichen Raum, auch beim Führen von Kraftfahrzeugen, geht auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz und Nr. 6 des anliegenden Beschlusses in der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 zurück. Da es sich dabei um sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken oder Community-Masken handelt, sind die unterschiedlichsten Ausgestaltungen, insbesondere an Material und Farbgebung, sowie damit verbundene Botschaften, insbesondere zur Zugehörigkeit einer Community, Lebenseinstellung, Lebensweise, denkbar. Auch werden sich Modetrends ergeben.

Je nach Dauer und Intensität des weiteren Verlaufs der Corona-Pandemie können sich ständig Änderungen ergeben. Das Straßenverkehrsrecht kann und sollte das aus Infektionsschutzgründen gebotene Verhalten zum Schutz der Gesellschaft und der Einzelnen nicht unnötig einengen. Bei zusätzlichen Maßnahmen der Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin, die die Gesichtserkennung verhindern, muss bei der Einzelfallprüfung jedoch sinnvoll abgewogen werden, ob ggf. das gleichzeitiges Tragen von Mundschutz- und Nasenschutz mit Sonnenbrillen (Cabriofahrer: mit zusätzlichem Sonnenkäppi) und ähnliches als sozialadäquat und damit nicht bußgeldbewehrt anzusehen ist.

Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kommt (ausnahmsweise) aus Sicht des MLV in Übereinstimmung mit dem BMVI lediglich dann in Betracht, wenn belastbare Indizien darauf hindeuten, dass die Verhüllung von Mund und Nase ausschließlich darauf abzielen, eine Identitätsfeststellung zu verhindern.

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