Heute gibt’s kein Wikipedia!

Das Online-Lexikon schaltet aus Protest seine Seiten für einen Tag ab.24 Stunden lang wird die Wikipedia-Website nicht erreichbar sein, denn die Autoren wollen gegen Artikel 13 der EU-Urheberrechtsreform protestieren.

Am Heute, am 21. März 2019 wird deshalb das deutschsprachige Online-Lexikon abgeschaltet.So soll für einen Tag lang nur eine schwarze Protestnote des Internetlexikons zu lesen sein.

Am 22. März um 0 Uhr sollen die Artikelaber wieder abrufbar sein.

Unter dem Stichwort bzw. Hashtag "SaveTheInternet" sind für Samstag, 23. März 2019 europaweit Demonstrationen geplant, darunter auch in Magdeburg und Leipzig.

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Das ist der Text vom vorgeschlagenen Artikel 13: KAPITEL 2: Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste Artikel 13: Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen 1. Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten. 2. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen. 3. Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.
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