Das Wochenende war hart und der Montag kommt viel zu früh? Nicht selten nehmen sich Arbeitnehmer mal einen Tag zwischendurch frei.
Nur nehmen sie keinen Urlaub, sie rufen in der Firma an und melden sich krank. Natürlich kann es mal passieren, dass jemand unpässlich ist. Doch kennt nicht jeder diesen einen Kollegen, der immer mal wieder passend zum Wochenende, an Brückentagen oder vor Urlauben krank ist?
Kommt das häufig vor, liegt die Vermutung nahe, dass hinter der Unpässlichkeit nichts anderes als das Verlangen steht, einen Tag auf Kosten des Arbeitgebers - und der Kollegen - blau zu machen.
Für Arbeitgeber ist das ein massives Problem, denn ihnen fehlt eine Arbeitskraft, die sie weiterhin bezahlen müssen. Dieses Blaumachen ist nichts anderes als eine Betrugsform, wie dieser Artikel zeigt.
Der Lohnfortzahlungsbetrug ist absolut kein Kavaliersdelikt und fällt unter Umständen in den Straftatbestand. Denn wenn auch noch ein ärztliches Attest vorgelegt wird, welches offenrichtig falsch ist, gilt der § 279 StGB. Aber selbst ohne Attest kann der Nachweis des Blaumachens dazu führen, dass Mitarbeiter fristlos gekündigt werden und Teile des Gehalts zurückgefordert werden. Aber welche Möglichkeiten des Betrugs gibt es überhaupt?
Der Lohnfortzahlungsbetrug funktioniert, da Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für sechs Wochen weiterbezahlen müssen, selbst wenn sie krank sind. Bei echten Krankheiten dient dies der finanziellen Absicherung, bei vorgeschobenen Erkrankungen ist das schlichtweg Betrug. Zumal nicht selten herauskommt, dass die kranken Mitarbeiter während ihrer Krankheit mühelos in anderen Unternehmen tätig sind und somit auch noch woanders arbeiten. Gerade im Handwerk kommt dies häufig vor.
Ein Arbeitgeber kann nicht hingehen und jeder Krankmeldung eines Angestellten mit Skepsis entgegentreten. Grundsätzlich müssen natürlich begründete Verdachtsmomente vorliegen, um wirklich tätig zu werden:
Neben der direkten Ansprache des Mitarbeiters gibt es natürlich Möglichkeiten, um das Blaumachen zu beweisen. Sobald ein Verdacht vorliegt, darf ein Unternehmer diesen einen Mitarbeiter beispielsweise überwachen und somit seine Genesung kontrollieren. Auch darf er den medizinischen Dienst zur Überprüfung des Gesundheitszustands einschalten, wenn auch dieser Weg selten zu einem Ergebnis führt. Die besten Resultate erzielt in der Regel die Einschaltung eines Detektivbüros, da dieses die größten Vorteile bietet:
Natürlich sollte der Arbeitgeber, sobald das Blaumachen bewiesen ist, einen Rechtsanwalt einschalten. Die fristlose Kündigung kann er zwar selbst ausstellen, doch gehen viele Angestellte gegenüber dieser vor, sodass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Mit dem Anwalt können noch weitere Schritte eingeleitet werden:
Unternehmer stehen dem Lohnfortzahlungsbetrug absolut nicht hilflos gegenüber, allerdings müssen sie selbst tätig werden. Beim ersten Verdacht kann es jedoch auch reichen, einfach selbst mit dem Mitarbeiter zu sprechen und nachzufragen, was los ist. Nicht selten hängen vereinzelte Fehltage nämlich einfach mit dem eigenen Kind zusammen. Gerade bei Patchworkfamilien kann es sich bei Kurzkrankschreibungen um die Betreuung des nicht leiblichen Kindes handeln.
Jeder Unternehmer sollte etwas unternehmen, wenn ein Mitarbeiter immer mal wieder für wenige Tage - oder auch für länger - krank ist. Anfangs kann ein Gespräch ausreichen, hilft das nicht, darf durchaus eine Detektei eingeschaltet werden. Dies gilt insbesondere für Angestellte, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nebenher noch arbeiten - und hier zählt auch die Arbeit am eigenen Haus.