Halberstadt

Landkreis Harz erlässt 2G-Plus-Regelung im gesamten Kreisgebiet

Neben Impf- oder Genesenennachweis braucht man nun auch einen aktuellen Testnachweis

Landrat Thomas Balcerowski hat heute, nach entsprechenden Ankündigungen, aufgrund der aktuellen Lage eine weitere Verschärfung der Corona-Regeln im Landkreis Harz angeordnet.

Mit Wirkung vom morgigen Samstag (27. November 2021) gilt, dass der Zugang zu Bereichen, wo viele Menschen in Innenräumen oder draußen zusammentreffen, nur noch nach dem 2G-Plus-Modell gestattet ist. Das heißt, die Personen müssen einen Impf- oder Genesenennachweis in schriftlicher oder digitaler Form und zusätzlich einen Testnachweis vorlegen.

Das betrifft folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen, sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet. Zu den Veranstaltungen zählen Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien. Weiterhin zählen auch private Feiern dazu.
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser
  • Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos, Konzerthäuser und Konzertveranstaltungen, Planetarien, Sternwarten mit Ausnahme von Archiven, Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Autokinos und Bibliotheken.
  • Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten, wie zum Beispiel Spielhallen, Spielbanken, Tierhäuser und andere Gebäude in zoologischen Gärten und botanischen Gärten, Indoorspielplätze, Freizeitparks, Saunen, Dampfbäder, Tanzlustbarkeiten, Discos, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten usw.
  • Volksfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkt und Weihnachtsmärkte
  • Beherbergungsbetriebe und Gaststätten
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote
  • Zuschauer von Sportveranstaltungen, für Sportler gilt weiterhin 2G

Als gültige Testnachweise werden anerkannt: PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist; ein PoC-Antigen-Test (Schnelltest), ebenfalls nicht älter als 48 Stunden sowie ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort. Der Selbsttest vor Ort ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen .

Ausnahmen von der 2G-Plus-Regelung gibt es für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese und Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung von der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, können den Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzen.

Eine weitere Ausnahme gilt für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach Eindämmungsverordnung des Landes unterliegen und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult sind. Für diese entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses. Das gilt auch für Personen, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft machen können, dass medizinische Gründe einer Testung entgegenstehen.

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