Sachsen-Anhalt verlängert die Maßnahmen zur vorübergehenden Kontaktbeschränkung um zwei Wochen bis zum 19. April.
Die Regelungen für Versammlungen, zur Schließung von Bildungs- und Kultureinrichtungen, von Hotels und Gaststätten, von Ladengeschäften und Sportstätten sowie Besuchsverbote für Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen bleiben ebenfalls bis zum 19. April bestehen.
Verstöße gegen die 3. Corona-Eindämmungsverordnung können nun mit Bußgeldern oder mit Geldstrafen und Haft mit bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte: „Ziel aller Beschränkungen ist es, durch Abstand zwischen den Menschen weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Damit das durchgesetzt werden kann, sind Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt.“ Den Weg dazu hatte der Bund in der vorherigen Woche mit einer Änderung im Infektionsschutzgesetz eröffnet.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann zum Beispiel bestraft werden, wer ohne Erlaubnis an Versammlungen teilnimmt oder zu deren Durchführung aufruft, wer Touristen beherbergt, Busreisen veranstaltet, seine Gaststätte öffnet oder sein Ladengeschäft, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Der Bußgeldkatalog führt zwölf Punkte auf und nennt Regelsätze, die von „fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise“ ausgehen. Für Wiederholungstäter und bei Vorsatz ist der Regelsatz zu verdoppeln. Betriebsinhabern, die Abstandsbestimmungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebedingungen nicht einhalten, drohen 1.000 Euro Bußgeld. Mit 500 Euro Bußgeld müssen Reiserückkehrer, Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen rechnen, die Besuchsverbote in Krankenhäuser-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen missachten. 250 Euro Bußgeld sind pro Person bei Feiern, Grillen oder Picknicken im öffentlichen Raum vorgesehen. Beim Betreten von Spiel- und Bolzplätzen drohen 100 Euro Bußgeld. Wer trotz Verbot eine touristische Reise nach Sachsen-Anhalt unternimmt, muss mit einem Bußgeldbescheid von 400 Euro rechnen.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Bußgelder im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Eine Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen gering ist, wenn Einsicht gezeigt wird oder wenn die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde.
Die 3. Corona-Eindämmungsverordnung erweitert zudem den Kreis der Mädchen und Jungen, für die die Kindertagesstätten geöffnet bleiben. Dazu zählen jetzt ausdrücklich auch die Kinder, für die laut Jugendamt ein Kita-Besuch aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist.
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der 3. SARS-CoV-2 EindV im Land Sachsen-Anhalt
Auf den Katalog der Straftaten in § 21 der 3. SARS-CoV-2 EindV wird hingewiesen. Unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind insbesondere Verstöße gegen die Verbote von Veranstaltungen, Versammlungen, Aufzügen, Zusammenkünften und Ansammlungen sowie Verstöße gegen Einrichtungsschließungen als Straftat zu qualifizieren.
Verstöße nach § 20 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2 EindV, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, sind mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro zu belegen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach der 3. SARS-CoV-2 EindV, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt,
die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die 3. SARS-CoV-2 EindV bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
3. SARS-CoV-2 EindV LSA | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
§ 3 Abs. 2 Satz 1 | Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. | jeder privat Beteiligte mit Wohnsitz außerhalb von Sachsen-Anhalt | 400 |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | Reisen zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme vermeidbarer oder aufschiebbarer Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. | jeder privat Beteiligte mit Wohnsitz außerhalb von Sachsen-Anhalt | 250 |
§ 4 Abs. 2 Satz 2 | Nicht-Sicherstellung der Abstandsbestimmungen oder Verzehreinschränkungen | Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung | 1 000 |
§ 5 Abs. 7 Nrn. 1 bis 5 | Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der beschriebenen Abstandsbestim-mungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebestimmungen | Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung | 1 000 |
§ 6 Abs. 3 | Betreten von Spiel-, Bolzplätzen oder öffentlich zugänglichen Sportanlagen ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 | Besucher/in | 100 |
§ 7 Abs. 1 | Verstoß gegen das Besuchsverbot in einer der Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ohne Vorliegen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 | Besucher/in | 250 |
§ 7 Abs. 3 | Betreten einer der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Einrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 4 | Besucher/in | 500 |
3. SARS-CoV-2 EindV LSA | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
§ 8 Abs. 1 | Betreten einer dort genannten Einrichtung ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 oder 3 | Besucher/in | 250 |
§ 12 Abs. 5 | Betreten einer der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Gemeinschaftseinrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson | Besucher/in | 350 |
§ 17 | Freilegen von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel | Betreffende(r) | 2 000 |
§ 18 Abs. 2 | Aufenthalt mit anderen als den dort genannten Personen im öffentlichen Raum | Betreffende | 250 |
§ 18 Abs. 3 | Feiern, Grillen oder Picknicken im Öffentlichen Raum für jeden Beteiligten | Jeder Beteiligte | 250 |
Hinweis:
Verstöße gegen § 18 Abs. 5 Satz 2 der 3. SARS-CoV-2 EindV LSA, also Nicht- bzw. Falschangaben über Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung sind Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 OWiG und deshalb nicht gesondert in §20 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2 EindV aufgeführt. Für diese Verstöße wird im Allgemeinen ein Regelsatz von 60 Euro als angemessen angesehen.
Auch in Sachsen gilt ein Bußgeldkatalog. Hier kostet es z.B. 150 Euro Strafe, wenn man ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt.
Die Landesregierung von Thüringen hat ebenfalls Bußgelder festgelegt.Das Nichteinhalten des 1,50 Meter-Sicherheitsabstandes kann 100 Euro kosten.
Auch Niedersachsen hat inzwischen einen Bußgeldkatalog.