Wenn ein Gerichtsprozess wegen der Corona-Gefahr verschoben wird, kann auch die Untersuchungshaft für Angeklagte verlängert werden. Das hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt in Naumburg entschieden.
Normalerweise darf die Dauer der U-Haft ein halbes Jahr nicht überschreiten.
Eine Prozessverschiebung wegen der aktuellen Gefährdungslage könne aber ein wichtiger Grund für eine längere Dauer sein.
Die Coronagefahr zu beachten sei angemessen, so das Urteil der Naumburger Richter.
Im konkreten Fall ging es um den Prozess gegen zwei Angeklagte wegen unerlaubten Drogenhandels am Landgericht Dessau-Roßlau.
Sie sitzen seit dem 26. September in Untersuchungshaft. Ihr Prozessbeginn ist vom 24. März auf Mitte April verschoben worden. Im Interesse der Allgemeinhaft, wie es in dem Urteil des OLG heißt.