Keine Maske mehr im Unterricht

14. Verordnung ab sofort gültig

Sachsen-Anhalt lockert die Pflicht zum Tragen einer Maske an Schulen. Die Maskenpflicht entfällt sowohl auf Schulgeländen und Freigeländen als auch im Unterricht - und zwar am Donnerstag (17. Juni 2021). Dann tritt die nunmehr 14. Corona-Verordnung des Landes in Kraft.

Der Mund- und Nasen-Schutz muss nur noch außerhalb des Unterrichts in Gebäuden, etwa auf den Fluren, getragen werden.

Die Schulen unterrichten aufgrund der stabilen niedrigen Inzidenzen inzwischen landesweit wieder im Regelbetrieb. Bislang galt im Unterricht ab Klasse 7 aber noch eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer. Die fällt nun weg.

Die Testpflicht zweimal in der Woche gilt weiter - auch in Kitas.

Sonstige Testpflicht für Kinder und Jugendliche:Von der Testpflicht ausgenommen werden nicht mehr nur Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ab Donnerstag entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testung teilnehmen. Da Schülerinnen und Schüler regelmäßig zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet würden, sei dies im Freizeitbereich nicht zusätzlich notwendig, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt eine Testung zu Beginn des Aufenthaltes.

Weiterhin gilt ab Donnerstag:

Die Kontaktbeschränkungen entfallen. Bisher durften sich maximal zehn Personen treffen. Die Landesregierung wandelt das in eine Empfehlung um und empfiehlt nun, dass man sich in einer sozialen "Blase" trifft - möglichst im Freien, größere Ansammlungen sollte man meiden.

Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht. Auch die Testpflicht entfällt für sie, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen.

Die Testpflicht entfällt auch in der Innengastronomie, wenn die Inzidenz an mindestens zehn Tagen ab Inkrafttreten der Verordnung stabil unter 35 bleibt. Das gilt auch für Kultur-Veranstaltungen, etwa im Theater. Hier werden die Kreise und kreisfreien Städte aktiv und verkünden den Wegfall der Testpflicht - und zwar ab dem Tag nach der Bekanntgabe.

In Hotels und Pensionen in Sachsen-Anhalt müssen Gäste künftig nicht mehr alle 48 Stunden einen Test machen, sondern nur noch alle 72 Stunden.

Diskotheken und Clubs dürfen wieder öffnen - mit Testpflicht und 60 Prozent Auslastung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind Angebote von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archiven und Autokinos.

Im ÖPNV und beim Einkaufen ist nicht mehr die FFP2-Maske vorgeschrieben - es reicht die meist blaue OP-Maske.

Professionell organisierte Veranstaltungen sind mit bis zu 500 Personen im Innenbereich erlaubt, im Freien sind es bis zu 1.000.Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

Private Feiern (nicht professionell organisiert) sind mit maximal 50 Leuten erlaubt - ohne Testpflicht.

Bei Sportveranstaltungen bleibt es ebenfalls bei der Testpflicht.Der Sport außerhalb des Vereinssports ist nun auch wieder mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen ist weiterhin ein Test und Anwesenheitsnachweis erforderlich.

Außerschulische Bildungsangebotesowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt eine Testung zwei Mal pro Woche.

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln mit Ausnahme der Abstandsregelungen eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.

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