Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) hat eine gute Nachricht für tausende Händler, Gastronomen und weitere Betriebe in der Region, die elektronische Kassensysteme verwenden: Eine Frist, die viele Unternehmen in der Coronazeit zusätzlich stark belastet, bleibt zwar bestehen – ein Versäumnis werden die sachsen-anhaltischen Behörden aber unter bestimmten Voraussetzungen sechs Monate lang nicht beanstanden. Es geht um die Pflicht, in Registrierkassen bis zum Ende des Monats eine sogenannte technische Sicherheitseinrichtung (tSE) zu integrieren. Damit sollen alle Zahlungsvorgänge in der Kasse elektronisch gespeichert werden. Die Umrüstung auf eine zertifizierte tSE ist aber je nach System aufwändig, kompliziert und kostspielig. Hierfür gilt unverändert eine Frist bis zum 30. September 2020. Aber wer die Umstellung zumindest schon beauftragt hat, braucht keine Sanktionen zu fürchten.
„Viele Betriebe haben derzeit weder die finanziellen Mittel noch die personellen und administrativen Ressourcen, um die kostenintensive und technisch anspruchsvolle Integration von tSE-Lösungen in die vorhandenen Systeme bis Ende September umzusetzen,“ berichtet Dr. Ute Jähner, Geschäftsführerin Recht und Fair Play der IHK. Leider habe es das Bundesfinanzministerium abgelehnt, den Unternehmen wegen der Pandemie entgegenzukommen und die Frist zu verlängern. „Die IHK hat sich deshalb gegenüber dem sachsen-anhaltischen Finanzministerium dafür eingesetzt, dass eine entsprechende Regelung auf Landesebene erfolgt. Erfreulicherweise ist das auch geschehen“, berichtet Jähner: Bis zum 31. März 2021 beanstanden die Finanzämter im Land nicht, wenn die Umrüstung noch nicht erfolgt ist.
Allerdings ist eine Bedingung zu beachten: Bis spätestens 30. September 2020 muss ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich nachweislich mit dem fristgerechten Einbau einer tSE beauftragt worden sein – bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten tSE ein entsprechender Dienstleister. Ist dies so gegeben, muss kein besonderer Antrag gestellt werden.
Wer bis zum Ende des Monats keinen entsprechenden Auftrag erteilt hat, könne beim Finanzamt einen individuellen Antrag auf Aufschub stellen, erklärt Jähner. „Aber natürlich besteht dann die Gefahr, dass dieser Antrag abgelehnt wird.“
Ausführlichere Erläuterungen und Hinweise bietet die IHK hier an, im Suchfeld Dokumentennummer 4848768 eingeben.