Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland Einreisende außer Vollzug gesetzt. Das teilte die Justizbehörde am Montagabend mit. Der 13. Senat des OVG setzte mit dem Beschluss vom Montag den Paragrafen 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 8. Mai einstweilig außer Vollzug. Er unterwirft aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht.
Die Richter gaben dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt. Der Beschluss vom 11. Mai ist unanfechtbar, wie es hieß.
Ein Argument der Richter: Das Infektionsschutzgesetz lasse eine Regelung durch Rechtsverordnung nur zu, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Dieses Gesetz sehe Quarantäne nur für bestimmte Personen vor - etwa Kranke oder Krankheitsverdächtige. Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden.
Die Freiheit von unter Quarantäne Gestellten werde in erheblichem Maße beschränkt. Es sei aber möglich, durch Rechtsverordnungen Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigten. Alternativ könne der Staat Menschen, die aus dem Ausland einreisen, verpflichten, sich unverzüglich bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden. Diese könnten dann - etwa durch Befragungen und/oder Tests - Maßnahmen ergreifen.