Geldwerter Vorteil statt klassischer Gehaltserhöhung

Gute Arbeit will wertgeschätzt werden. Dabei steht eine Gehaltserhöhung oftmals im Fokus. Doch meist bleibt von der Erhöhung netto nur wenig übrig. Lukrativ für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber sind daher Alternative zur Gehaltserhöhung, die steuerlich begünstigt werden. Insgesamt gibt es über ein Duzend Möglichkeiten, das Vergütungssystem zu optimieren. Einige der wichtigsten steuerlichen Alternativen zur Gehaltserhöhungen werden hier aufgeführt.

Wieviel tatsächlich gespart werden kann

Bei einer pauschalen Lohnerhöhung von 100 Euro brutto, muss der Arbeitgeber 120 Euro zahlen, während beim Arbeitnehmer netto nur 50 Euro ankommen. Für beide Seiten ist die Erhöhung also mit einem deutlichen Verlust verbunden. Werden hingegen Sachleistungen beziehungsweise Sachbezüge an den Mitarbeiter weitergegeben, fallen keine oder nur geringe Steuern an. Wieviel in jedem konkreten Einzelfall eingespart werden kann, kann leicht durch Programme zur Lohn- und Gehaltsabrechnung ermittelt werden. Unter Angabe des Lohns und der Sachbezüge beziehungsweise dem geldwerten Vorteil, lassen sich die Nettolöhne exakt ermitteln und vergleichen.

Wie hoch die Angabe des geldwerten Vorteils ist, ist auch abhängig von der Zuwendung und der Art der Nutzung des Sachgegenstands. Wird dem Mitarbeiter beispielsweise ein Firmenwagen angeboten, der auch zur Eigennutzung verwendet werden darf, fallen hierauf Steuern und Sozialabgaben an. Je teurer das Fahrzeug und je weiter der Arbeitsweg, desto höher fällt der geldwerte Vorteil aus und desto weniger lukrativ kann die Sachleistung für den Arbeitnehmer werden.

Allerdings gibt es einen jährlicher Freibetrag für Sachleistungen bis zu einer Höhe von 1.080 Euro. Erst wenn der Sachbezug im Wert darüber liegt, muss er versteuert werden. Bis zu dieser Summe ist entspricht also der Bruttowert der Sachleistung auch dem Nettowert.

Eine der bekanntesten Sachzuwendungen für Arbeitgeber sind Firmenwagen. Damit spart der Arbeitnehmer den Unterhalt für ein eigenes Auto. Anfallende steuerliche Kosten werden über die Ein-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch ermittelt.

Was viele Mitarbeiter nicht wissen: Es können vom Arbeitgeber auch Fahrräder als Dienstfahrzeuge finanziert werden. Hierbei wird die private Nutzung vernachlässigt, womit sie nicht zusätzlich versteuert werden muss. Dafür muss ein Prozent des Neupreises als geldwerter Vorteil gezahlt werden.

Da es in der Preisklasse um die 2.000 Euro bereits sehr gute Fahrräder gibt, ist der Mitarbeiter mit einem Eigenanteil von 20 Euro für ein neues Rad sehr gut beraten.

Firmenfahrzeuge gehören in einigen Unternehmen zu den gängigen Sachleistungen für Mitarbeiter.

Ebenso gängig unter den Sachzuwendungen sind Diensthandys. Die Smartphones sind für viele Berufsgruppen nicht mehr aus dem Arbeitsalltag wegzudenken. Ob im Handwerk oder Vertrieb, die zeitnahe Kommunikation mit dem Kunden wird fast überall erwartet. Damit keine Steuern anfallen, darf das Smartphone jedoch nicht einfach geschenkt werden. Vielmehr muss die Übergabe des Geräts mittels eines Überlassungsvertrags geregelt werden.

In der Regel wird ein Leasingvertag über die Firma abgeschlossen, bei dem der Mitarbeiter am Ende des Vertragszeitraums das Handy erwerben kann.

Beliebt waren sind bei vielen Mitarbeitern auch Tankgutscheine. Bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für einen Tankgutschein zahlen.

Allerdings darf der Arbeitgeber nicht gleichzeitig Tankgutscheine ausstellen und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel fördern. Wer also lieber mit Bus und Bahn fährt, muss auf die Tankgutscheine verzichten. Denn in diesem Fall sind die 44 Euro, die pro Monat an die Mitarbeiter weitergegeben werden dürfen bereits in dem zur Verfügung gestellten Jobticket verrechnet. Ebenso dürfen bei keiner Nutzung von PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln die 44 Euro nicht bar ausbezahlt werden. Besser ist es in diesem Fall auf eine andere Gutschein-Variante umzusteigen.

Insgesamt dürfen vom Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern pro Jahr 528 Euro brutto wie netto zukommen lassen. Monatlich dürfen dabei 44 Euro jedoch nicht überschritten werden. Da der Betrag nicht ausgezahlt werden darf, muss er in Form von Gutscheinen weitergegeben werden. Häufig werden Bücher- oder Amazon-Gutscheine genommen, oder Gutscheine für das eigene Sortiment.

Alternativ können es Arbeitgeber ihren Mitarbeitern aber auch freistellen, wofür sie das Geld ausgeben möchten, indem sie eine Prepaidkarte beziehungsweise eine Geldkarte anbieten, die monatlich auf einen Betrag von 44 Euro aufgeladen wird. Diese kann dann auch für einen Kino- oder Theaterbesuch oder für ein Essen im Restaurant genutzt werden.

Zu bestimmten Anlässen dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch extra Zuwendungen zukommen lassen. Bis zu drei Mal im Jahr darf ein Besonderer Anlass den Arbeitgeber 60 Euro kosten.

Als Anlässe gelten beispielsweise Jubiläen, Geburtstage oder Hochzeitstage. Aber auch hier darf dem Mitarbeiter das Geld nicht in bar in die Hand gedrückt werden. Entweder es wird ein Sachgegenstand geschenkt, der dem Wert von bis zu 60 Euro entspricht, oder alternativ ein entsprechender Geschenkgutschein.

Eine weitere Alternative zu einer Lohnerhöhung sind Zuschüsse zu allgemeinen Lebenskosten. Ist keine firmeninterne Kantine vorhanden, können Essenszuschüsse bis zu 93 Euro im Monat gewährt werden. Diese können dann in Restaurants oder aber auch in einem Supermarkt eingelöst werden. Ebenso können Arbeitgeber Zuschüsse für die Kinderbetreuung oder Weiterbildungen gewähren.

So lange Weiterbildungen im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, fallen für gewöhnlich keine Steuern dafür an. Auch Zuschüsse oder Kostenübernahme bei berufsbedingten Umzügen können vom Arbeitgeber übernommen werden. Genauso darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch einen Zinslosen Kredit bis zu 2.600 Euro gewähren, ohne dass dafür Steuern anfallen.

Bis zu einem gewissen Betrag sind auch Zuschüsse vom Arbeitgeber zur Kinderbetreuung steuerfrei.

Besonders Vorteilhaft für den Arbeitgeber sind Rabatte auf eigene Produkte. Dies kann in Form eines Personalrabatts oder von Prozent-Gutscheinen auf die eigenen Produkte umgesetzt werden. Bis zur Höhe des Rabattfreibetrages von 1.080 Euro pro Jahr ist dies ohne anfallende Steuer möglich. Bei darüber hinausgehenden Beträgen ist der übersteigende Betrag zu versteuern. Damit profitiert nicht nur der Arbeitnehmer durch günstigere Preise, sondern auch das Unternehmen durch einen höheren Umsatz.

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