Frost

Frostschutzabdeckung nicht Teil des Arbeitsweges

Urteil des Landessozialgerichts Halle

Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer sich dabei verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall, urteilte jetzt das Landessozialgericht in Halle.

Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem PKW auf dem Weg zur Arbeit war. Auf einem Parkplatz, 200 Meter von ihrer Arbeitsstelle entfernt, brachte sie noch eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an.

Dabei knickte sie um, und brach sich das Fußgelenk.

Das war kein Arbeitsunfall bestätigte das Gericht, die Frau habe sich lediglich auf eine spätere Fahrt vorbereiten wollen.

Die gesetzliche Unfallversicherung muß den Verdienstausfall nicht übernehmen.

Seite teilen