Restaurantbesucher und Sportler müssen sich gedulden. Eilanträge gegen die Schließungen in Niedersachsen sind abgelehnt. Für das Gericht sind die Maßnahmen besser begründet als die zuvor gekippten Sperrstunden und Beherbergungsverbote.
Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe in Niedersachsen müssen vorerst weiter geschlossen bleiben. Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der Schließungen seien abgelehnt worden, teilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am Freitag in Lüneburg mit (Az.: 13 MN 411/20 u.a.) / (Az.: 13 MN 433/20 u.a.).
Nach der aktuellen Corona-Verordnung müssen Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe seit dem 2. November dicht bleiben. Mehrere Betreiber hatten sich mit Eilanträgen an das OVG gewandt und geltend gemacht, dass die Schließungen infektionsschutzrechtlich nicht notwendig seien und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzten.
Das OVG habe die Anträge nach einer sogenannten Folgenabwägung abgelehnt. Für den zuständigen Senat sei derzeit offen, ob die entsprechenden Paragrafen der Corona-Verordnung in einem Hauptsacheverfahren für rechtmäßig oder für unwirksam zu erklären seien. Mit Blick auf die gravierenden Folgen eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen und Erkrankungen sowie der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens ergebe die Abwägung für beide Bereiche, dass Schließungen gegenwärtig hinzunehmen seien, so das Gericht.
Die Richter sind demnach überzeugt, dass die Regelungen auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen und auch dem Parlamentsvorbehalt genügen. Anders als bei der Sperrstunde und dem Beherbergungsverbot seien die Schließungen nicht nur mit dem Grenzwert für Neuinfektionen begründet worden. In die Bewertung seien diesmal auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände einbezogen, begründet das Gericht. Die coronabedingte Sperrstunde und das Beherbergungsverbot hatte das Gericht zuvor gekippt und außer Vollzug gesetzt.
Die Gastronomiebetriebe und Fitnessstudios hatten sich nun darauf berufen, dass es in ihrem Umfeld bisher nicht nachweislich zu Infektionen gekommen sei. Das sahen die Richter anders. Der entsprechende Bericht des Robert Koch-Instituts (RKI) hat für sie dafür nur einen geringen Erkenntniswert, weil der überwiegende Teil der Infektionsorte nicht festgestellt werden konnte.
Trotz der vielen Arbeit und Investitionen für Hygienekonzepte waren mildere Mittel als Schließungen für das Gericht nicht zu erkennen. In der Infektionsdynamik sei nicht klar, dass die Konzepte eine vergleichbare Effektivität wie die Schließungen hätten. Zwar greifen die Schließungen auch für die Richter tief und wiederholt in die Berufsausübungsfreiheit ein. Die angekündigten Kompensationen für die
Umsatzausfälle milderten dies aber ab.
Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar. Der Senat betonte aber, dass in den Eilverfahren nicht abschließend zu beurteilen war, ob die Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren seien. Es bedürfe einer weitergehenden Prüfung. Die Beantwortung wichtiger Fragen sei wegen der vielen Konstellationen nicht einfach und müsse in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.