Facebook

Urteil zu Facebooks Like-Button

Nutzer müssen bei Einbindung Einwilligung abgeben

Man ist auf der Seite z. B. eines Onlinehändlers oder einer Nachrichtenseite und mag einen Artikel - und unter dem steht der allseits bekannt Facebook-Like-Daumen. Und man klickt drauf - soweit alles gut. Aber: auch wenn man nicht auf den Daumen klickt: Facebook hat trotzdem "gesehen", dass man auf der Seite war - nur, weil der Händler oder wer auch immer den "Daumen" eingebunden hat. Der «Like»-Button überträgt bereits beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Und deshalb hat ein Gericht entschieden:

Websites, die Facebooks «Like»-Button einbinden, müssen bei den Nutzern eine Einwilligung einholen.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag, 29. Juli, beschlossen. Er nimmt damit die Website-Betreiber mit in die Verantwortung. Dabei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten - für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig.

Streit Mode-Online-Händer gegen Verbraucherzentrale

Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem «Like»-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf.

Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des «Gefällt mir»-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.

Außerdem bestätigte der EuGH das Klagerecht deutscher Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene.

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