Symbolbild: Portemonnaie mit Geldscheinen

Energiepreispauschale: 300 Euro wurden ausgezahlt

Mit der Lohn für September 2022 landetin diesen Tagen bei vielen diesogenannteEnergiepreispauschale (EPP) auf dem Konto - wobei: 300 Euro wird kaum einerwirklich in voller Höhe bekommen.Der Blick auf die Gehaltsabrechnung zeigt, dass diese einmalig gezahlten300 EuroEnergiepreispauschale zwar sozialversicherungsfrei sind, aber das der tatsächlich ausgezahlte Betraggeringer ist, denn er wird besteuert.

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die innerhalb dieses Jahres in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer: in aus einer aktiven Beschäftigung beziehen. Konkret sind das also:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Arbeitnehmerinnen, die sich in Mutterschutz oder in Elternzeit befinden
  • In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzgänger und Grenzpendler
  • Werkstudenten und Studenten im Praktikum, die Arbeitslohn beziehen

Die EPP erhalten nur Arbeitnehmer mitLohnsteuerklasse 1 bis 5.Das bedeutet: Wer mehrere Arbeitgeber nebeneinander hat, bekommt die Energiepauschalenur ein einziges Malim Jahr 2022 ausbezahlt. Denn: Beim zweiten Arbeitgeber hat man die Lohnsteuerklasse 6, für die EPP ausgeschlossen ist. Die EPP gibt es auch nicht mehrmals, wenn ein Arbeitnehmer nacheinander mehrere Ar­beitgeber im Jahr 2022 hat.

Die Energiepreispauschale wirdauch an Arbeitnehmergezahlt,die aktuell nicht arbeiten, weil sie sich in Kurzarbeit oder Elternzeit befinden oder weil sie krank sind bzw. Krankengeld beziehen.

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