Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat zwei Eilanträge gegen die Schließung von Geschäften wegen der Corona-Pandemie abgelehnt. Zwei Inhaberinnen von Läden mit sogenanntem Mischsortiment hatten geklagt, weil sie im Gegensatz zu großen Verbrauchermärkten nicht öffnen durften, wie das Gericht am Dienstag, 9. März 2021mitteilte. Es sei nicht einsehbar, dass sie nicht öffnen dürften, während Märkte geöffnet seien, die neben der elementaren Grundversorgung auch Elektroartikel und andere Konsumgüter anböten, hatten die Kläger argumentiert. Das Gericht wies die Eilanträge per Beschluss am 5. März zurück (Az.: 3 R 20/21).
Die Ladeninhaberinnen hatten erklärt, dass die Schließung ihrer Geschäfte im Kampf gegen die Epidemie nutzlos sei und sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht seien. Sie würden in ihren Grundrechten der Berufs- und Eigentumsfreiheit verletzt. Außerdem werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn andere Läden öffnen dürften.
Die Richter stellten fest, dass das Öffnungsverbot erforderlich gewesen sei, um das Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus zu erreichen. Die Annahme der Antragstellerinnen, wonach Ladengeschäfte mit Mischsortimenten keinen Beitrag zur Verbreitung des Coronavirus leisteten, trifft nach Meinung der Juristen vermutlich nicht zu. Es sei zudem davon auszugehen, dass mildere Maßnahmen nicht in mindestens gleichem Maße geeignet wären, die Ausbreitung der Pandemie zu vermindern.