Polizist kontrolliert Passanten

Die neuen Regeln für Sachsen-Anhalt 

Notbetreuung, eingeschränkte Bewegungsfreiheit, private Zusammenkünfte - das sind die neuen Reglungen

Die klare Botschaft: Sachsen-Anhalt setzt die Absprachen, die in Berlin getroffen wurden, 1:1 um - es gibt keine Ausnahmen. Sachsen-Anhalt bleibt bis zum 31. Januar im Lockdown. Schulen und Kindergärten bleiben bis auf eine Notbetreuung geschlossen. Die geltenden Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Das sieht die geänderte Corona-Eindämmungsverordnung vor, die das Kabinett heute beschlossen hat.

15 km-Regel

Damit ist klar: auch die 15 km-Regel wird in Sachsen-Anhalt gelten! Der Landkreis ist verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen - die Regel MUSS umgesetzt werden. Die 15 km-Regel schränkt die Bewohner von Landkreisen ein, in denen der Inzidenzwertüber 200 ist. Um die Infektionsrate zu senken, dürfen sich die Menschen dann nur noch 15 Kilometer um ihren Wohnort herum bewegen. Gemeint ist dabei nicht die eigene konkrete Adresse, sondern die Stadt, der Ort bzw. um die Gemeinde- bzw. Verbandgemeindegrenze des Wohnortes, in dem man wohnt. Ob man betroffen ist oder nicht, teilt final der Landrat mit: wenn vom Landratsamt die Botschaft kommt, dass die Regel gilt, dann gilt sie.

Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind nur beim Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Dazu gehören unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts.

Aktuell dürfen dann Menschen aus dem betroffenen Landkreis nicht raus (es sei denn aus den genannten triftigen Gründen), aber Menschen, die aus nicht gefährdeten Landkreisen kommen, dürfen in einen 15-km-Landkreis einreisen.

Welche Zahlen gelten?

Es gelten die 7-Tages-Inzidenzzahlen, die das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zur Verfügung stellt. Die Karte findet Ihr hier!

Nach heutigem Inzidenzwert-Stand (8.1.2021) wären von der 15 km-Regel folgende Landkreise/kreisfreie Städte betroffen

  • Anhalt-Bitterfeld
  • Burgenlandkreis
  • Stadt Halle
  • Mansfeld-Südharz
  • Saalekreis
  • Stendal

Private Zusammenkünfte

Nach der geänderten Verordnung werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung nicht mehr ausgenommen.

Notbetreung in Schulen und Kitas

Für die Schuljahrgänge 1 bis 6 und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen gibt es eine Notbetreuung für Kinder, bei denen ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Für die Abschlussklassen kann Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden.

Betretungsverbot für touristische Ziele

Um große Menschenansammlungen in touristisch besonders beliebten Regionen zu verhindern, können die Landkreise und kreisfreien Städte das Betreten von bestimmten öffentlich zugänglichen Orten wie Skipisten oder Rodelhängen untersagen.

Läuft: Pressekonferenz hier live

  • Thüringen indes empfiehlt den Menschen nur, innerhalb der 15 Kilometer zu bleiben.
  • Niedersachsen will es den Kommunen überlassen, ob sie die Regel anwenden oder nicht.
  • In Sachsen gilt diese bereits seit Dezember.

Neunte Verordnung

über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

(Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV).

Vom 15. Dezember 2020.

zuletzt geändert durch

Zweite Verordnung

zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Vom 8. Januar 2021.

Aufgrund von §32 Satz 1 und §54 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), wird verordnet:

Präambel

Die Risiken der COVID-19-Pandemie erfordern ein neues gesellschaftliches Verständnis des sozialen Umgangs, eine bedarfsgerechte Informationskultur sowie eine stärkere Selbstbeobachtung und Selbstdisziplin. Ein Großteil dieses Verhaltens basiert auf der Einsicht und Freiwilligkeit der Beteiligten und lässt sich nicht allein durch staatliche Regeln vorschreiben. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 Meter), Hygiene (häufiges Händewaschen), regelmäßiger Luftaustausch in geschlossenen Räumen und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, gegebenenfalls Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie. Zudem ist es notwendig, dass beim Auftreten von Infektions-Symptomen eine stärkere Selbstisolation in der eigenen Häuslichkeit erfolgt, also die betroffenen Personen weder zur Arbeit noch in die Schule oder in die Kindertagesstätte gehen, nicht an privaten Zusammenkünften teilnehmen, sich möglichst nicht in die Öffentlichkeit begeben und vor allem ältere und vulnerable Personen nicht besuchen. Auch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts kann einen wichtigen Beitrag zum eigenen und zum Schutz Dritter leisten, weshalb die freiwillige Nutzung empfohlen wird. Eigene Interessen sollten zurückgestellt und freiwillig das Gemeinwohl gestärkt werden. Das bedeutet, Verantwortung und Fürsorge für andere insbesondere auch die vulnerablen Gruppen in der Bevölkerung zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls ist eigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt, unabdingbar.

Trotz der Eindämmungsmaßnahmen stieg die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mit Beginn der Herbst- und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden konnte, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Hinzugetreten ist die Verbreitung der Mutation des Coronavirus B.1.1.7, die nach ersten Erkenntnissen eine nochmals erhöhte Ansteckungsfähigkeit besitzt.

Nach den Statistiken des Robert Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v.H. der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb weiterhin erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Dieser Wert gilt wie in § 28a des Infektionsschutzgesetzes als Orientierungsmarke für die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere Wachstum der Infektionszahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen.

In Sachsen-Anhalt befindet sich die Zahl der Neuinfektionen auf einem weiterhin hohen Niveau und liegt derzeit hinsichtlich der Sieben Tage-Inzidenz über dem bundesweiten Durchschnitt. Zur Zeit reichen die im Frühjahr aufgebauten Strukturen der stationären Krankenversorgung einschließlich der intensivmedizinischen Versorgung gerade noch aus; dies kann sich bei den steigenden bzw. stagnierenden hohen Zahlen von Neuinfektionen sehr schnell ändern. Mit den Impfungen wurde bundesweit Ende Dezember begonnen, diese können aber aktuell noch nicht zur Entlastung der Lage beitragen. Vor diesem Hintergrund geht auch Sachsen-Anhalt den vom Bund und allen anderen Ländern am 05. Januar 2021 beschlossen Weg mit. Bürgerinnen und Bürger werden dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und weiterhin generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Insbesondere sollte auf nicht notwendige Aufenthalte in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr oder nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln verzichtet werden.

§1

Allgemeine Hygieneregeln, Mund-Nasen-Bedeckung

  1. In allen Einrichtungen, Betrieben sowie bei Angeboten und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den Schutz der Anwesenden vor Infektionen sicherzustellen durch:
  1. Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit möglich und zumutbar; dies gilt nicht für Zusammenkünfte des in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises; bei Chören und ähnlichen Gesangsgruppen gilt dies unter der Maßgabe eines Mindestabstands von 2 Metern zu anderen Personen,
  2. ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime einschließlich regelmäßigen Lüftens in geschlossenen Räumen,
  3. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere Warteschlangen; dies gilt nicht für Zusammenkünfte des in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises,
  4. Information über gut sichtbare Aushänge und, soweit möglich, regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen,
  5. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:
  1. bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
  2. bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zur Höchstkundenzahl nach Buchstabe a höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt.

Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen. Bei Nutzung geeigneter physischer Abtrennvorrichtungen (z. B. Plexiglaswänden) darf der Abstand nach Satz 2 Nr. 1 unterschritten werden. Lassen sich die Abstandsregelungen nach Satz 2 Nr. 1 durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen, das Anbringen von Abstandsmarkierungen oder durch verstärkten Personaleinsatz nicht sicherstellen, hat der Infektionsschutz zusätzlich zu erfolgen durch Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich in den Räumlichkeiten sowie auf dem Außengelände nur höchstens so viele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als fünf Personen vermieden werden. Unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten hat der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person), ein Konzept, das die aktuellen Empfehlungen der allgemeinen Hygiene berücksichtigt, zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und weitere Auflagen zu erteilen.

  1. Als textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) nach dieser Verordnung gilt jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs und Ähnliches). Soweit nach dieser Verordnung eine Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht für folgende Personen:
  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (z. B. durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.

Zur Überwachung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung eingesetzte Personen sind über die Ausnahmen in geeigneter Weise zu unterrichten.

  1. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einhaltung der jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen.

§2

Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt davon unberührt.
  2. Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.
  3. Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und das Verbot des Absatzes 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und das Verbot des Absatzes 2 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.
  4. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang oder durch Onlineangebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.
  5. An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
  6. Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  7. Zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen haben die Verantwortlichen den Vor- und Familiennamen, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie den Zeitraum und den Ort des Aufenthalts der Kunden, Gäste und Veranstaltungsteilnehmer im Rahmen der Kontaktdatenerhebung zu erheben (Anwesenheitsliste). Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die erfassten Daten sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständige Gesundheitsbehörde ist berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung erforderlich ist. Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die der zuständigen Gesundheitsbehörde übermittelten Daten sind von dieser unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
  8. Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.

§3

Öffentlicher Personennahverkehr

  1. Der Betrieb des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist zulässig.
  2. Jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel hat eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Dies gilt auch für die Nutzung des freigestellten Schülerverkehrs.
  3. Die Leistungserbringer des ÖPNV haben die Einhaltung der Regelung des Absatzes 2 zu überwachen und bei Nichtbeachtung die jeweilige Person von der Beförderung auszuschließen.

§4

Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen

  1. Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
    1. Tanzlustbarkeiten (wie z.  B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können) und
    2. Volksfeste und Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen.
  2. Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Weitere Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  3. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
  1. Museen und Gedenkstätten,
  2. Ausstellungshäuser,
  3. Autokinos,
  4. Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
  5. Spielhallen,
  6. Spielbanken,
  7. Tanz- und Ballettschulen,
  8. Theater (einschließlich Musiktheater),
  9. Filmtheater (Kinos),
  10. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
  11. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
  12. Planetarien und Sternwarten,
  13. Angebote in Literaturhäusern,
  14. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze;
    § 8bleibt unberührt,
  15. Freizeitparks,
  16. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder; § 8 bleibt unberührt,
  17. Saunas und Dampfbäder,
  18. Seilbahnen,
  19. Bibliotheken und Archive,
  20. Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten,
  21. Angebote der Mehrgenerationenhäuser; abweichende Regelungen für Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote bleiben unberührt,
  22. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger sowie Musikschulen; davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.
  1. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 entsprechend eingehalten werden:
    1. vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 4 Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote,
    2. Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Geburtsvorbereitungskurse, Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz; diese sollen vorrangig in Form digitaler Kommunikations- und Lernformen genutzt werden,
    3. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; von der Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordert; soweit möglich und zumutbar sollen vorhandene Flächen im Außenbereich vorrangig genutzt werden,
    4. Wettannahmestellen, soweit sie nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden und der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ein darüber hinaus gehendes Verweilen unterbleibt,
    5. abweichend von Absatz 3 Nr. 22 Fahr- und Flugschulen ausschließlich für die berufsbezogene Ausbildung und Angebote der Berufsfahrerqualifikation sowie zur Pilotenausbildung für den gewerblichen Bereich in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Dozenten.

Besucher der in den in Satz 1 Nrn. 1,4 und 5 aufgeführten Einrichtungen haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann (z. B. in engen Gängen, bei unvermeidbarer gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen) eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für Einrichtungen nach Nummer 2 und 5 und bei den nach Absatz 3 Nr. 22 zulässigen Prüfungen gilt § 11 Abs. 9 entsprechend.

§5

Beherbergungsbetriebe und Tourismus

  1. Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
  2. Die Beherbergung von Personen, die von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind, ist zulässig, wenn
  1. die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 beachtet werden und
  2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.

Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie z. B. Duschen oder Gemeinschaftsküchen gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. §4 Abs. 3 Nrn. 16 und 17 bleibt unberührt.

  1. Reisebusreisen sind untersagt.
  2. Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 einzuhalten. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 tragen.

§6

Gaststätten, Alkoholverbot

  1. Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
  2. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Betriebskantinen sind für den Verzehr vor Ort zu schließen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
  3. Davon ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Hierbei ist sicherzustellen, dass
  1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
  2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
  1. Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt.
  2. Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.
  3. Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) dürfen weiter betrieben werden.
  4. Gastronomische Einrichtungen und Kantinen, die von dem Verbot des Absatzes 2 ausgenommen sind, können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden, wenn

1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,

2. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,

3. sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens fünf Personen zusammenkommen; dies gilt nicht für Zusammenkünfte des in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreises und

4. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen.

Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 tragen. §1 Abs. 3 bleibt unberührt.

§7

Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege

  1. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.
  2. Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, die Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste, die Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, die Apotheken, die Sanitätshäuser, die Drogerien, die Optiker, die Hörgeräteakustiker, die Tankstellen, die Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, die Fahrradwerkstätten, die Fahrradläden, die Banken und Sparkassen, die Poststellen, die Reinigungen, die Waschsalons, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, die Buchläden, die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und der Großhandel, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für deren gastronomische Angebote gilt § 6entsprechend.
  3. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 für die gesamte Verkaufsstelle.
  4. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege (Podologie), bleiben weiter möglich, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des §1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden.
  5. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern für den Publikumsverkehr ist nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erlaubt, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung nach §1 Abs. 2 zu tragen.
  6. Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Absätzen 2, 4 und 5 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.

§8

Sportstätten und Sportbetrieb

  1. Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:
  1. kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
  2. Sportbetrieb von Berufssportlern,
  3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Kader eines Olympiastützpunktes angehören,
  4. die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe (Bek. des MS vom 4. Juni 2010, MBl. LSA S. 334),
  5. die Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zum Erwerb von Trainerlizenzen,
  6. die Durchführung des Aufnahmegesamtverfahrens einschließlich des dazu notwendigen Vorbereitungstrainings und der Prüfungen zur Aufnahme an die Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt Sport gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17. Juni 2010 (GVBI. LSA S. 364)in Verbindung mit den Ergänzenden Regelungen zur Aufnahme in Schulen mit dem genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt Sport (Sportschulen) (RdErl. des MK vom 15. Februar 2007, SVBl. LSA S. 65, geändert durch RdErl. des MB vom 2. Januar 2012, SVBI. LSA S. 30),
  7. sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendige Veranstaltungen in Sportstudiengängen.

Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration festlegen, welche Ligen und Wettbewerbe als Sportbetrieb von Kader- und Berufssportlern gemäß Satz 3 Nr. 2 und 3 einzustufen sind und hierbei Regelungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb treffen.

  1. Für den nach Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen:
  1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
  2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
  3. Zuschauer sind nicht zugelassen.
  1. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 2 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen.
  2. Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für den Schulsport; das Ministerium für Bildung kann hierzu ergänzende Regelungen treffen.

§9

Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

  1. Die Betreiber der folgenden Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen:
  1. Einrichtungen nach §23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
  2. ambulante und stationäre Einrichtungen der Pflege gemäß §71 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220),
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des §2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§219 bis 227 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des §4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S.136).

Von der Einhaltung der Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden bei Besuchen

  1. von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
  2. zur Durchführung medizinischer oder therapeutischer Versorgungen und
  3. zur Seelsorge.
  1. Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Einrichtungen haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, vor dem Dienst in der Einrichtung, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat die Einrichtungsleitung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Die Einrichtungen organisieren die erforderlichen Testungen.
  2. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Patienten und Bewohner legt die Einrichtungsleitung die Besuchsregelung fest. Jeder Bewohner einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf von täglich höchstens einer Person Besuch erhalten. Der Zutritt darf nur nach erfolgtem PoC-Antigen-Test mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem PoC-Antigen-Test steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Der Test muss die jeweiligen Anforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests. Die Einrichtungen haben entsprechende PoC-Antigen-Tests vorzuhalten.
  3. Bei der Gestaltung der Besuchsregelungen sind die Belange der Besuchenden angemessen zu berücksichtigen. Die Besuchsregelung soll auf der Internetseite der Einrichtung veröffentlicht werden. Alle Besuchenden haben den, von der Einrichtung zur Verfügung zu stellenden, neuen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Operationsmaske) zu tragen. Für das Personal gelten die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, vergleiche § 1 Abs. 3.
  4. Ein Besuchsverbot für einzelne Bereiche oder die gesamte Einrichtung kann lediglich im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden. Das Besuchsverbot ist zu befristen und gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 kann im begründeten Verdachtsfall einer COVID-19-Infektion die Leitung der Einrichtung ein Besuchsverbot von maximal drei Tagen aussprechen.
  5. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 ist der Zutritt folgender Personen zu den in Absatz 1 genannten Einrichtungen stets zu ermöglichen:

5. Personen, die therapeutische oder medizinische Maßnahmen durchführen.

Die Absätze 3 und 4 Satz 3 gelten entsprechend.

  1. Die Anwesenheit in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und in Tagesförderstätten ist Leistungsberechtigten freigestellt. Ein ärztliches Attest ist für die Abwesenheit nicht erforderlich.

§10

Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken, Tages- und Nachtpflege, Beratungsleistungen, Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge

  1. Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete, heilpädagogische und interdisziplinäre Frühförderstellen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken sowie Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- und Nachtpflege), erbringen ihre Leistungen unter entsprechender Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1. Vorerkrankungen der Patienten, die das Risiko eines schweren Covid-19-Krankheitsverlaufes erhöhen, sind bei Art und Umfang der Leistungserbringung zu berücksichtigen.
  2. Beratungsleistungen sozialer, psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie entsprechende Dienstleistungen werden unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 erbracht.
  3. In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs können Besuchsregelungen aus therapeutischen Gründen sowie Gründen der Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens eingeschränkt werden. Neuaufnahmen sowie Untergebrachte mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder Erkältungssymptomen werden nach ärztlichem Ermessen in Quarantäne genommen oder gesondert untergebracht.

§11

Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Nrn.1, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes

  1. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. In Gemeinschaftseinrichtungen kann von den Regelungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3 und Abs. 2 abgewichen werden, soweit der Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung oder die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordern. Soweit möglich und zumutbar, sollen vorhandene Flächen im Außenbereich vorrangig genutzt werden. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
  2. Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Nrn. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes(Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft) sind geschlossen. Der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten wird eingeschränkt.
  3. Von der Schließungsverfügung ausgenommen sind die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen; für diese findet Notbetreuung nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 statt. Die Jahrgangstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Schulen für Gesundheitsberufe sowie der Pflegeschulen wechseln vollständig in den Distanzunterricht. Davon abweichend kann für die Abschlussklassen dieses Schuljahres Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden. Das Nähere zur Ausgestaltung wird durch Erlass nach Maßgabe des § 12 geregelt.
  4. Von der Schließungsverfügung nach Absatz 2 sind weiter ausgenommen:
  1. alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Kinder mit einem zusätzlichen Anspruch nach §8 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind,
  2. Kinder, die nach einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Kindertageseinrichtung zu besuchen haben,
  3. Kinder und deren Sorgeberechtigte, die in die Eingewöhnungsphase in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde,
  4. die zur Wahrnehmung der notwendigen Bildungs- und Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte, sowie
  5. betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Absatz 5 gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle zu erlassen.

  1. Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 4 Nr. 5 sind insbesondere die in den §§2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr:
  1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z.B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z.B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in §6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;
  2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
  3. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post- und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z.B. Strom-, Wärme-, Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z.B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
  4. Personal von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Schul- und Notbetriebs, alleinerziehende Berufstätige, alleinerziehende Schülerinnen und Schüler, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
  5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.
  1. Für die Notbetreuung ab dem 21. Dezember 2020 ist die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.
  2. Für die den Schulen angegliederten Wohnheime und Mensen gilt Absatz 3 entsprechend. Die zuständigen Gesundheitsbehörden werden ermächtigt, weitere Einschränkungen festzulegen.
  3. Außer in Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung innerhalb des Schulgebäudes und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. §1 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
  4. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 6, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Im Schulsport besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  5. Im Freien ist vorrangig der Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, um den Schülerinnen und Schülern eine Pause vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu ermöglichen.

§12

Abweichende und ergänzende Regelungen

  1. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justiz und zur Durchführung des staatlichen Teils der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung abweichende Regelungen für seinen Geschäftsbereich zu erlassen.
  2. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge für seinen Geschäftsbereich abweichende Regelungen zu erlassen.
  3. Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, abweichende Regelungen zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes, zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen im Bereich der Lehrerbildung, zur Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren und des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen sowie zur Durchführung oder Verschiebung von Gremienwahlen zu erlassen.
  4. Die zuständigen Fachressorts sind wie folgt ermächtigt, Näheres zur Ausgestaltung des Betriebs nachfolgender Einrichtungen insbesondere zur Vorbereitung von Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Sonderregelungen für Prüfungen durch Erlass zu bestimmen:
  1. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung für die Hochschulen; dies umfasst auch Regelungen zu weiteren notwendigen Einrichtungen, wie Bibliotheken und Archive, sowie zur Nutzung von Räumlichkeiten für staatliche Prüfungen der zuständigen Prüfungsämter oder der zuständigen Ministerien,
  2. das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen,
  3. das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie für die Einrichtungen der Berufsbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft,
  4. das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für die Bildungseinrichtungen zur Berufsbildung im Bereich der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern,
  5. das Ministerium für Bildung für die nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung anerkannten Einrichtungen und ihre Träger sowie landesweiten Zusammenschlüsse der Erwachsenenbildung und
  6. das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für alle weiteren Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
  7. das Ministerium für Inneres und Sport für die Fachhochschule Polizei einschließlich Regelungen zur Sicherstellung des Vorbereitungsdienstes sowie der Prüfungen an der Fachhochschule Polizei.

§13

Verordnungsermächtigung

  1. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, dies durch Rechtsverordnung festzustellen und durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen. Für die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner (Inzidenz) ist die Veröffentlichung des Landesamtes für Verbraucherschutz auf der Seite https://lavst.azurewebsites.net/Corona/Verlauf/atlas.html maßgeblich.
  2. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung lokale Maßnahmen, auch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert. Hierbei sind Ausnahmen von der Einschränkung beim Vorliegen bestimmter triftiger Gründe festzulegen. Triftige Gründe sind insbesondere die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar. Der Radius von 15 km bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnortes der betroffenen Person. Diese Rechtsverordnung ist aufzuheben, sofern innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner unterschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.
  3. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere lokale Maßnahmen, auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, zu erlassen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.
  4. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen an Orten mit hoher touristischer Anziehungskraft ermächtigt, das Betreten von Gemeinden, Gemeindeteilen oder bestimmten öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere Skipisten, Rodelhängen, Wanderwegen, Aussichtspunkten, Parkplätzen und Zufahrtsstraßen, engen Gassen oder Marktplätzen, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu untersagen.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig gemäß §73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und §32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit anderen als den dort genannten Personen oder mit mehr als der zulässigen Personenanzahl im öffentlichen Raum aufhält,
  2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine unzulässige Veranstaltung durchführt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 einen der dort genannten Gewerbebetriebe, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Angebot für den Publikumsverkehr öffnet, soweit die Öffnung untersagt ist,
  4. entgegen §4 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln oder Zugangsbeschränkungen eingehalten werden,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Person oder mehrere Personen beherbergt, deren Beherbergung unzulässig ist,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten oder eine ordnungsgemäße Reinigung durchgeführt und dokumentiert wird,
  7. entgegen § 5 Abs. 3 Reisebusreisen veranstaltet,
  8. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 als Betreiber die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht sicherstellt oder nach § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Reisende bei Unterschreitung des Mindestabstands eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
  9. entgegen § 6 Abs. 1 Alkohol in der Öffentlichkeit ausschenkt oder Alkohol in nicht verschlossenen Behältnissen abgibt,
  10. entgegen § 6 Abs. 1 Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert,
  11. entgegen § 6 Abs. 2 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet,
  12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht die Abstandsbestimmungen oder Verzehrbeschränkungen sicherstellt,
  13. entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln, die besonderen Abstandsbestimmungen für Plätze an Tischen, der zulässige Personenkreis an einem Tisch oder die Pflicht zur Gästeinformation eingehalten werden,
  14. entgegen § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 einen der dort genannten unzulässigen Gewerbebetriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder nicht sicherstellt, dass die allgemeinen Hygieneregeln oder Zugangsbeschränkungen eingehalten werden,
  15. entgegen § 8 Abs. 1 Sportbetrieb auf Sportstätten zulässt, ohne dass eine Ausnahme vorliegt,
  16. entgegen § 8 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass der Mindestabstand, die Hygieneanforderungen, die Begrenzung der Zahl an Sporttreibenden bei nichtkontaktfreien Sportarten eingehalten werden oder Zuschauer zulässt.

Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Zeitraum der Gültigkeit einer Verordnung, in der die zuständige Behörde festgestellt hat, dass im Landkreis oder der kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht, entgegen § 3 Abs. 2 in den benannten Verkehrsmitteln, entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 als Reisender bei Unterschreitung des Mindestabstands, entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 bei Angeboten in Buffetform als Gast bei der Entnahme von Speisen und Getränken oder beim Aufenthalt in der Warteschlage oder entgegen § 7 Abs. 2, 4 und 5 als Besucher der dort bezeichneten Einrichtungen in geschlossenen Räumen keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.

  1. Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 werden als Anlage veröffentlicht.

§ 15

Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den zuständigen Gesundheitsbehörden die Sicherheitsbehörden nach § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zuständig, wenn die Gesundheitsbehörden nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Sicherheitsbehörden nach §89 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsbehörden unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

§16

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. September 2020 (GVBl. LSA S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 678), außer Kraft.
  2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Magdeburg, den 8. Januar 2021.

Die Landesregierung

Sachsen-Anhalt

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