Symbolbild: 2G Regel in einem Restaurant

Coronaverordnungen im SAW-Land

Das gilt in den verschiedenen Bundesländern

Sachsen Anhalt

Sachsen-Anhaltwill die in der Bund-Länder-Schalte beschlossenen Corona-Maßnahmen zügig umsetzen. Im Anschluss an die Runde mit der scheidenden Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihrem designierten Nachfolger Olaf Scholz (SPD) hat sich das Kabinett in Magdeburg auf Kernpunkte der neuen Corona-Verordnung geeinigt, wie die Staatskanzlei in Magdeburg am Donnerstag mitteilte. Ab Freitag soll die neue Landesverordnung im Umlaufverfahren unter den Ministerien abgestimmt werden und bereits am kommenden Montag in Kraft treten.

  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
  • Für Sport- und Kulturgroßveranstaltungen soll es zudem eine Obergrenze geben
  • Bei einem Inzidenzwert von über 350 sollen Diskotheken geschlossen werden
  • Für private Treffen von Geimpften und Genesenen gilt künftig eine Teilnehmergrenze von 50 Menschen in Innenräumen und von 200 Personen im Außenbereich
  • Maskenpflicht an Schulen

Landesweit gelten die 2G-Regeln für:

  • Veranstaltungen ab 50 Personen
  • Einzelhandel
  • Innengastronomie
  • organisierter Sportbetrieb
  • Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen
  • Beherbergungen mit Ausnahme von beruflichen Berherbergungen
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und ähnliche touristische Angebote

2G Plus gilt für:

  • Diskotheken, Clubs, Chorbetrieb
  • in allen Bereichen kann das 2G-Plus Modell freiwillig benutzt werden

3G gilt für:

  • Weihnachtsmärkte
  • Öffentlicher Nahverkehr
  • Körpernahe Dienstleistungen: z.B. Friseure, Kosmetikstudios, Massagestudios

Schule:

  • Die Präsenzpflicht an Schulen wird ab Donnerstag, 25. November 2021aufgehoben
  • ab Montag, 29. November 2021,bis auf weiteres eine Testpflicht an jedem Unterrichtstag
  • Letzter Schultag in Sachsen-Anhalt in diesem Kalenderjahr ist demnach der 17. Dezember 2021

Landkreise und kreisfreie Städte können Kontakte weiter einschränken.

Sachsen

Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am Freitageine Notfallverordnung beschlossen.

Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.

Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.

Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, welche von den Kommunen benannt werden.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Hotspot-Regelung

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können
• die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
• die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
• die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
• die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
• Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
• der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
• die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
• die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
• unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

sein.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

Arbeitsplatz

Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.

Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten

Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Prostitution ist ebenso untersagt.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.

Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:
1. Versorgung obdachloser Menschen,
2. Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4. Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.

Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung durch Betreiber hat zu erfolgen.

Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.

Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.

Feste, Großveranstaltungen

Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischen Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.

Versammlungen

Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.

Niedersachsen

Zur Abwehr der Corona-Pandemie gibt es eine neue Landesverordnung in Niedersachsen. Fast überall im öffentlichen Leben gilt nun die 2G-Regel: Zugang haben nur geimpfte und genesene Menschen. «Das Instrumentarium ist ausdrücklich hart», sagte Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) am Dienstag in Hannover. Nur so lasse sich die immer schlimmere vierte Welle bekämpfen. Fragen und Antworten zu der Verordnung, die am Mittwoch in Kraft tritt:

Was ändert sich bei den Warnstufen?

Wie die anderen Länder senkt Niedersachsen die Schwellenwerte, die Warnstufen sollen schneller wirksam werden. Bislang bedeutete Warnstufe 1 zum Beispiel, dass 6 bis 8 von 100 000 Menschen in einer Woche krank mit Covid-19 ins Krankenhaus kommen. Nun liegt die Hospitalisierungsinzidenz dieser Warnstufe bei 3 bis 6. Ein Wert von 6 bis 9 ist Anlass für Warnstufe 2. Alles über 9 bedeutet Warnstufe 3. Auch die Schwellenwerte bei der Belegung von Intensivbetten durch Corona-Patienten werden herabgesetzt.

Bei den Krankenhauseinweisungen lag das Land am Dienstag mit einem Wert von 5,7 nur noch knapp unter Warnstufe 2. Die Sieben-Tages-Inzidenz von 181,0 bestätigten Neuinfektionen auf 100 000 Menschen in einer Woche bedeutete schon Warnstufe 2. «Wir laufen sehr deutlich auf Warnstufe 2 hinaus», sagte Weil. Die Warnstufen lösen jeweils strengere Auflagen aus.

Was bedeuten die Verschärfungen im Alltag, zum Beispiel für einen Restaurantbesuch?

In der Theorie könnte in Niedersachsen jedermann im Restaurant essen, wenn es denn noch irgendwo eine niedrige Infektionsrate gäbe und keine Warnstufe. Praktisch herrscht im ganzen Land Warnstufe 1. Also dürfen in den Gastraum nur Geimpfte und Genesene (2G). Ungeimpfte dürften mit einem aktuellen negativen Test draußen sitzen. Bei Warnstufe 2 gilt auch draußen 2G, und ein Ungeimpfter hat keine Chance mehr. Drinnen gilt dann sogar 2G plus, die Geimpften und Getesteten müssen einen negativen Test vorweisen.

Auch die Maskenpflicht wird von Stufe zu Stufe strenger. Verschärfungen nach diesem System sieht die Verordnung für viele Lebensbereiche vor - für den Besuch beim Friseur, die Übernachtung im Hotel, beim Sport oder in einem Konzert. Eine große Veränderung im Alltag ist auch, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz 3G gilt - also geimpft, genesen oder getestet.

Sind diese Auflagen schon das Ende der Fahnenstange?

Einen Bestandsschutz für Veranstaltungen gibt es nicht mehr. Es könnte sein, dass bereits genehmigte Veranstaltungen abgesagt werden. Für die höchste Warnstufe 3 sind viele Maßnahmen noch nicht ausgearbeitet. Sie werden sich Weil zufolge am neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes orientieren. Der Landtag könnte gebeten werden, eine epidemische Notlage festzustellen.

Was ändert sich für die Schulen?

Bislang brauchten die ABC-Schützen in der ersten oder zweiten Klasse keine Masken im Unterricht zu tragen - nun gilt die Maskenpflicht für alle Klassenstufen. In den Schulen soll nach Angaben von Kultusminister Grant Hendrik Tonne (SPD) auch wieder viel mehr vor Ort getestet werden. Alle das hat das Ziel, Kitas und Schulen möglichst offen zu halten.

Was bedeuten die neuen Auflagen für die Weihnachtszeit?

In Niedersachsen dürfen Weihnachtsmärkte stattfinden - anders als in anderen Bundesländern und anders als im vergangenen Jahr. Aber alle Besucher müssen mindestens eine medizinische Maske tragen, bei Warnstufe 2 oder 3 in einer Region sogar eine FFP2-Maske. Nur zum Essen oder Trinken darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.

Der Handel wird weniger umsetzen als sonst zu Weihnachten, für die Gastronomie fallen viele Weihnachtsfeiern aus, Schausteller erleiden Verluste. Diese Mindereinnahmen sollen zum Teil durch Finanzhilfen aufgefangen werden, wie Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) ankündigte.

Und Gesundheitsministerin Daniela Behrens erinnerte daran, dass Schnelltests nicht immer aussagekräftig sind. Wer zu Weihnachten gefährdete Menschen treffen wolle, zum Beispiel die Großeltern, der sollte auch als Geimpfter vorher einen zuverlässigen PCR-Test machen.

Thüringen

Thüringen bereitet ein regelmäßiges Corona-Testangebot für Kindergartenkinder vor. Das kündigte Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) nach einer Schalte der Regierungschefs von Bund und Ländern am Donnerstag an. Ein Sprecher des Bildungsministeriums sagte auf Nachfrage, man bereite eine entsprechende Verordnung vor und wolle sie kommende Woche vorstellen. Demnach gehe es nach derzeitigen Planungen um ein Testangebot für Kinder ab drei Jahren zweimal pro Woche - nicht um eine Pflicht. Umsetzen sollen das Angebot die Träger der Kindergärten, die die Kosten für die Tests vom Land erstattet bekommen sollen.

Angesichts der angespannten Corona-Lage in Thüringen hat das Kabinett bereits Mittwoch weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen.

  • Messen und Kongresse werden bis voraussichtlich 15. Dezember verboten
  • Clubs, Bars, Diskotheken, Freizeitparks und Indoor-Spielplätze schließen
  • Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Schwimmhallen machen dicht, wobei der Schulsport ausgenommen ist
  • 2G im Einzelhandel, wenn mehr als der Grundbedarf angeboten wird, das heißt nur noch Geimpfte und Genesene dürfen eingelassen werden (Ausnahmen: Lebensmittel, Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende, Brennstoffhandel)
  • Gaststätten und Restaurants dürfen nur noch Geimpfte und Genesene in Innenräumen bewirten - es gilt eine Sperrstunde ab 22 Uhr
  • Hotels und andere Beherbungsbetriebe dürfen Übernachtungsgäste empfangen - für touristische Reisen gilt 2G, für nicht-touristische 3G
  • Fitnessstudios und ähnliche Freizeitsport-Angebote in Innenräumen sind nur noch Genesenen und Geimpften zugänglich, die zusätzlich getestet sind (2G+) - eine Ausnahme gilt für den Kinder- und Jugendsport
  • bei kulturellen Veranstaltungen wie Theateraufführungen oder Kinovorführungen gilt ebenfalls 2G, bei mehr als 50 Personen: 2G+
  • Menschen, die weder gegen Corona geimpft noch von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, dürfen ihre Wohnung zwischen 22 und 5 Uhr nur noch aus einem triftigen Grund verlassen
  • Sie dürfen sich überdies höchstens mit zwei weiteren Personen treffen, die nicht zum Haushalt zählen
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