Schüler macht einen Corona Schnelltest

3 G für alle und Testpflicht für Pflegepersonal

Verordnung gilt bis 17. Dezember

  • Es ist die siebteVerordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2-EindämmungsverordnungSachsen-Anhalts,die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt. Wann sie offziell inkraft tritt, ist noch nicht ganz klar. Die alte Verordnung gilt theoretisch bis diesen Freitag 12.11. Ob die neue dann schon an 12. oder am 13.11. inkraft tritt, wird noch bekannt gegeben.
  • Schülerinnen und Schüler sollen künftig an drei Tagen in der Woche auf das Coronavirus getestet werden. Bisher werden Schüler in der Regel zweimal getestet. Außerdem soll im Schulgebäude nun wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden, eine einfache Stoffmaske reicht nicht mehr aus. Im Unterricht plant die Landesregierung aktuell jedoch keine Maskenpflicht.
  • In Sachsen-Anhalt müssen sich künftig ungeimpfte Pflegekräfte täglich vor Dienstantritt auf das Coronavirus testen lassen. Die Landesregierung empfehle außerdem, dass sich künftig auch Geimpfte oder Genesene testen lassen sollten, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD). Mit Blick auf die Finanzierung brauche man aber eine Änderung der Testverordnung im Bund, da aktuell Geimpfte, Genesene und Getestete gleichgestellt seien.
  • Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird. Zudem entfällt die grundsätzliche Untersagung von Volksfesten. Hintergrund ist der Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die angekündigte Änderung von § 28a IfSG.
  • Weihnachtsmärkte dürfen weiterhin für den Publikumsverkehr öffnen. Diese sind nun in der Verordnung klarstellend genannt. Überall dort, wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine 3-G- oder 2-G-Regelung sieht die Verordnung für Weihnachtsmärkte nicht vor.
  • Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab. Von der Testpflicht ausgenommen sind u.a. vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  • Künftig genügt es, wenn bei Reisebusreisen vor Antritt der Fahrt ein negatives Testergebnis vorgelegt wird. Damit entfällt die Testpflicht alle 72 Stunden bei Reisebusreisen. Mit der Regelung wird eine Angleichung an die Testpflicht in Beherbergungsbetrieben vorgenommen, in denen bei touristischen Übernachtungen ebenfalls nur zu Beginn ein negatives Testergebnis bzw. ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss.

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