Stühle in einem leeren Klassenzimmer

Corona-Notbremse: Was gilt denn nun?

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Die bundesweite Corona-Notbremse ist in Kraft getreten. Die einheitlichenCorona-Regeln gelten überall, wo die Inzidenz stabil über 100 liegt. Fallen die Zahlen unter 100, dürfen wieder die Bundesländer bestimmen, was umgesetzt wird.

Welche Maßnahmen gelten jetzt für alle?

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage langüber 100liegt, gilt ab demübernächsten Tag:

  • Es dürfen sich nur noch Menschen aus einem Haushalt mit einer weiteren Person treffen, Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit.Das gilt drinnen wie im Freien.
  • Es gilt eine Ausgangssperre ab 22 Uhr, jedoch mit Ausnahmen.
  • Sport darf nur kontaktlos getrieben werden.Allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Kinder unter 14 in Gruppen von max 5 Personen.
  • Es schließen körpernah tätige Dienstleister - Friseurebleiben offen. Bereits geöffnete Außengastronomie, Museen, Theater und andere Einrichtungen – sofern sie überhaupt geöffnet sind. Die Modellprojekte sind beendet bzw. können nicht mehr starten, falls sie in Planung waren.
  • Schulen gehen in den Wechselbetrieb. Kitas sind erstmal noch nicht betroffen. Wenn die Inzidenz 165 überschreitet, kommt es härter - siehe unten.

Was passiert mit Schulen und Kindergärten?

Ab einer Inzidenz von 100 müssen beispielsweise Schulen in den Wechselunterricht. Steigt die Inzidenz stabil über 165 schließen Schulen und Kindergärten. Es soll dann Distanzunterricht beziehungsweise Notbetreuung geben.

Welche Landkreise und Städte im SAW-LandKindergärten und Schulen schließen, findet Ihr hier!

Welche Geschäfte bleiben geöffnet?

FürsEinkaufenjenseits des Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- und Blumenhandels sowie anderer Bereichen soll gelten: Geschäfte können Kunden nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Testvorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Wert über 150, wäre nur noch das Abholen bestellter Waren (Click & Collect) erlaubt.

  • Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung und Getränkemärkte
  • Drogerien und Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Friseure / Fußpflege
  • Apotheken und Sanitätshäuser
  • Optiker, Hörakustiker
  • Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs,
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Einzelhandel im Click & Meet (bis zu einer Inzidenz von 150) bzw. Click & Collect (ab einer Inzidenz von 150)
  • Großhandel
  • Die Außenanlagen von Zoos und botanischen Gärten dürfen Bürgerinnen und Bürger mit Negativtest besuchen.

Wo bekomme ich die aktuellen Zahlen her?

Das Robert-Koch-Institut (RKI) stellt die aktuellen Zahlen berät. Eine Übersicht der Landkreise für die vergangenen Zahlen findet, gibt es über eine Tabelle, die ihr im Moment noch unter LK_7-Tage-Inzidenz googeln müsst.

Eine weitere Übersicht mit Deutschlandkarte findet ihr außerdem hier:radio SAW auf der Seite mit den Corona Inzidenzwerten für Sachsen-Anhalt.

Ausgangssperre

Inzidenz 3 Tage über 100? Dann greift die Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr.Bis Mitternacht darf man dann noch allein joggen oder einen Abendspaziergang machen, erlaubt ist "allein ausgeübte körperliche Bewegung" – im Auto oder in der Bahn unterwegs zu sein ist also verboten. Spätestens ab 24 Uhr muss man bei einer Kontrolle draußen einen "triftigen Grund glaubhaft machen" (darunter fallen Arbeit, medizinische Notfälle, Hilfe für zu Betreuende, Tierversorgung).

Mit dieser Freiheitsbeschränkung bis 5 Uhr zielt die Regierung nicht darauf ab, Infektionen im Freien zu verhindern – diese Gefahrist laut Aerosolforschern gering–sondern gegenseitige abendliche Treffen von Menschen in Wohnungen zu unterbinden.

Die Sorge ist, dass geselliges abendliches Zusammensitzen Infektionen begünstigen könnte. In bevölkerungsarmen Regionen wird die Kontrolle dieser Ausgehbeschränkungen allerdings schwierig,die Polizei könne das nicht leisten, ist aus Landesregierungen zu hören.

Homeoffice

Dazu schreibt die Bundesregierung: „Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist.“ Das heißt: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern betriebliche Gründe nicht dagegensprechen. Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich von zuhause aus arbeiten, haben einmal pro Woche Anspruch auf einen Corona-Test. Wer in Unternehmen mit erhöhtem Infektionsrisiko arbeitet, darf sich zweimal pro Woche testen lassen. Die Kosten für die Tests tragen dabei die Arbeitgeber.

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