Der Bund hat beschlossen, dass Großveranstaltungen bis 31. August abgesagt werden müssen. Die Zuschauergrenze entscheiden die Länder individuell.
In Sachsen-Anhalt sind aktuell Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen untersagt. In der 4. Eindämmungsverordnung heißt es: "Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet." Und: "Das Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt."
Sobald sich Änderungen ergeben und dieVeranstaltern wissen, wann Konzerte etc. nachgeholt werden, erfahrt Ihr es natürlich bei radio SAW.
Ja, aber dann gibt es kein Geld zurück. Angst vor einem Virus ist kein Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Hier kann nur auf die Kulanz des Veranstalters gehofft werden, fragen kostet aber nichts.
Prinzipiell ja, der Veranstalter kann ja nicht seiner Pflicht nachkommendie im Kaufvertrag vereinbart wurde– das hat auch nichts damit zu tun, ob er für die Absage verantwortlich ist. Auf jeden Fall beimVeranstalter oder an derVorverkaufsstelle melden und informieren, wie eine Rückgabe abläuft.
Eine Verschiebung müsst ihr nichthinnehmen. Wenn ihr keine Zeit habt, könnt ihr die Kartezurückgegeben. Vorverkaufsgebühr und Versandkosten stehen euch dann auch zu. Das geht aber nur, wenn ein vorher einTermin vereinbart wurde. Wenn Tickets ohne festes Datum verkauft wurden, gelten hier evtl. andere Regeln. Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind laut Verbraucherzentrale unwirksam.
Auch da ist es ja möglich, den Preis für ein einzelnes Spiel auszurechnen. Laut Verbraucherzentrale können Besitzer von Dauerkarten daher den Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.
Das ist aktuell unklar. Der Veranstalter muss eigentlich entstandeneSchädenersetzen, z.B.Kosten fürgebuchteHotelzimmer undschon gezahlte Fahrtkosten. Dies gilt aber nur, wenn der Veranstalter Schuld amAusfall trägt. Liegt aber höhere Gewalt vor, dann ist die Rechtslage aktuell strittig.
Die Verbraucherzentrale sagt dazu:
Können Veranstalter die laut Ticket zugesicherten Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Verbote nicht erbringen, dann ist die Leistung unmöglich geworden und der Ticket-Inhaber kann auf Rückzahlung des Eintrittspreises bestehen. Das klingt einfach. Betroffene Verbraucher berichten, dass genau das von einer Vielzahl der Veranstalter abgelehnt wird, auf Nachholtermine oder Gutscheine verwiesen wird.
Tatsächlich wurde seitens der Regierung schon vor Ostern an einer sog. „Gutscheinlösung“, u.a. auch für Veranstaltungen und Konzerte, gearbeitet. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, dem vom Corona-Kabinett zugestimmt wurde, muss durch den Bundestag und wird mit Verkündung Gesetzeskraft erhalten. Danach würden Veranstalter von Konzerten und anderen Veranstaltungen berechtigt, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszustellen.
Diese Wertgutscheine sollen nach dem Willen des Gesetzgebers entweder für Nachholtermine oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Ticketausstellers eingelöst werden. Auch eine sog. Härtefallregelung ist im Gesetzentwurf vorgesehen.
Wegen der großen Beratungsnachfrage hat die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt eine Hotline mit einem zusätzlichen kostenlosen Beratungsangebot geschaltet. Dafür stehen unter der Telefonnummer (0345) 29 80 333 Experten für alle Anfragen zu Problemen mit Stornierungen oder Kündigungen bei allen Verträgen für Reisen und aus dem Freizeitbereich zur Verfügung.