Stift liegt auf Antrag für Corona-Soforthilfe-Zuschuss

Corona-Hilfen: So viel wurde schon ausgezahlt

Von der Pandemie betroffene Unternehmen und Soloselbstständige in Sachsen-Anhalt haben seit NovemberFinanzhilfen von über 137 Millionen Euro von Bund und Land erhalten. Das teilte uns das Wirtschaftsministerium uns auf Anfrage mit. Dennoch gibt es massive Kritik an der Auszahlung der Hilfen. Etwa das immer mehr Unternehmen nicht die Hilfen in Anspruch nehmen können.

Für Überbrückungs -, November- und Dezemberhilfen zusammensind aktuell noch über 300 von 14.300 Anträgen offen. Das liegt daran, dass die Hilfen weiter beantragt werden können. Aber auch falsch ausgefüllte Formularen und bürokratischen Hürden sind ein Problem. Unternehmer brauchen mittlerweile Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, das bringt weitere Kosten und schmälert die Förderungen (zumindest bis zur Steuererklärung).

Sachsen-Anhalts Wirtschaftsminister Willingmann sagte mit Blick auf die neuen Hilfsprogramme des Bundes, dass der Aufwand für die Unternehmen, die das Geld dringend brauchen, weiter steigen würde. Die Politik in Berlin sei "ziemlich weit weg von der wirtschaftlichen Wirklichkeit".

Wie viele Anträge vonUnternehmen für aktuelle Hilfsprogramme in Sachsen-Anhalt bewilligt wurden und wieviel Geld bereits ausgezahlt wurde, seht ihr unten.

Ein bewilligter Antrag bedeutet nicht, dass der volle Betrag ausgezahlt wurde.

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge derCorona-Pandemieeinstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. (...) Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. (...)

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25Mrd.Euro bereit. Das digitale Antragsverfahren wurde im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt.

(Zitat Bundeswirtschaftsministerium)

Die Zahlen für Sachsen-Anhalt (184 Anträge abgelehnt/zurückgezogen, 2 sind noch nicht bearbeitet)

Die Überbrückungshilfe II unterstütztkleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.

Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet, maximal 50.000 Euro pro Monat.

Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

(Zitat Bundeswirtschaftsministerium)

Die Zahlen für Sachsen-Anhalt (37 Anträge wurden abgelehnt/zurückgezogen, 134 noch nicht bearbeitet)

Die November- und Dezemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober, 25. November 2020 und 3. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und somit direkt betroffen sind. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Damit ist sichergestellt, dass z. B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im Novemberbzw.Dezember dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sind auch antragsberechtigt. Dies betrifft indirekt oder mittelbar betroffene Unternehmen nach bestimmten Kriterien.

Indirekt betroffene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Beispiel: Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Mittelbar betroffene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Sie müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Obwohl weder der Caterer selbst noch die Veranstaltungsagentur als sein Vertragspartner direkt von der Schließung betroffen ist, soll auch der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen die Hilfe erhalten.

(Zitat Bundeswirtschaftsministerium)

Die Zahlen für Sachsen-Anhalt (54 Anträge wurden abgelehnt, 166 sind noch nicht bearbeitet)

Die Zahlen für Sachsen-Anhalt

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