Corona-Bußgeldkatalog gilt

Verstöße in Sachsen jetzt teuer

Sachsen setzt die Einhaltungder aktuellen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ab sofort mit einer neuen Rechtsverordnung durch. Darin enthalten ist unter anderem ein spezieller Bußgeldkatalog mit konkreten Strafgeldern:

1. § 2 Abs. 1 VO:
Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund.
Bußgeld: 150 Euro
2. § 3 Nr. 1 - 3 VO:
Verstoß gegen Besuchsverbot
Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro
3. § 3 Nr. 3 VO
Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl
Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro - je nach Einrichtungsgröße

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen fünf und 55 Euro ausgesprochen werden.

Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.

Weiterhin erlaubt ist ...

Erlaubt ist künftig auch der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von zweiMetern gewährleistet ist.

Weiterhin ist es möglich zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren die Wohnung zu verlassen.

Auch die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, sowie die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf.

Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.

Ausgenommen vom Verbot sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.

Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.

Personalausweis mitnehmen

Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält.

Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. »Die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrollieren mit Augenmaß aber konsequent«, sagte Innenminister Prof. Roland Wöller heute in Dresden.

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