Arbeitslose brauchen berufsfremde Kurse der Arbeitsagentur nicht unbedingt zu akzeptieren. Das zeigt erstmals ein aktuelles Urteil des Sozialgerichtes in Leipzig.
Eine arbeitslose Buchhalterin sollte sich im Pflegebereich und im Landschaftsbau weiterbilden und hat das abgelehnt. Die Richter in Leipzig gaben ihr Recht und werteten diese völlig berufsfremden Kurse als nicht zumutbar.
Die Frau braucht nun nicht zu befürchten, vom Arbeitslosengeld gesperrt zu werden.
Verteidiger Sebastian E. Obermeier teilte dazu im Amtsblatt der Stadt Leipzig mit:
Rechtsschutz gegen Zuweisung in Maßnahme
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 09.06.2016 – S 1 AL 251/15 – erkannt, dass die Zuweisung der 61-jährigen Arbeitsuchenden, welche viele Jahre als Buchhalterin beschäftigt war, in die Maßnahme „Kompakt“ nicht zumutbar ist, weil die Maßnahme nicht geeignet ist, die Eingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben zu fördern.
Mit der Entscheidung wird der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass gegen Zuweisungen kein Rechtsschutz gegeben sei (weil die Inanspruchnahme der Maßnahme „freiwillig“ sei und ggf. Rechtsschutz gegen eine Sperrzeitenfeststellung wegen Nicht-Teilnahme gegeben ist), eine klare Absage erteilt und aufgezeigt, dass die Geeignetheit einer Maßnahme im Einzelfall der gerichtlichen Überprüfung (und mithin keinem behördlichen Beurteilungsspielraum) unter-liegt und dass auch im Bereich von Ermessensvorschriften effektiver Rechtsschutz besteht.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Sebastian E. Obermaier