Gebrauchtwagen

Betrug beim Autohändler

BGH stärkt ahnungslosen Käufern den Rücken

Wer beim Gebrauchtwagen-Kauf Betrügern aufsitzt und nichtsahnend ein fremdes Auto erwirbt, hat gute Chancen, den Wagen trotzdem behalten zu dürfen. Taucht im Nachhinein der - ebenfalls übers Ohr gehauene - ursprüngliche Eigentümer auf und will sein Auto zurück, steht dieser vor deutlich höheren Hürden. Er muss belegen können, dass der neue Besitzer beim Kauf nicht «gutgläubig» war, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschied. Das gilt auch, wenn darum gestritten wird, ob ein gefälschter Fahrzeugbrief im Spiel war.

«Gutgläubig» ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort gibt es tatsächlich einen eigenen Paragrafen (§ 932) für die vertrackte Situation. Danach «wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört» - unter einer Voraussetzung: Er muss «in gutem Glauben» sein. Das wiederum ist nicht der Fall, «wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört».

Heißt auf gut Deutsch: Völlig naiv darf man sich das Auto auch nicht andrehen lassen. Nach früheren BGH-Urteilen sollte es beim Kauf eines Gebrauchtwagens zum Beispiel eine Selbstverständlichkeit sein, dass man sich den Fahrzeugbrief zeigen lässt. Wer nicht einmal darauf achtet, muss sich nicht wundern, wenn er auf Betrüger hereinfällt.

Und es gibt noch eine Einschränkung: Der «gutgläubige Erwerb» ist ausgeschlossen, «wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war».

Seite teilen