Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, die von der Bundesregierung ursprünglich geplante Kfz-Versicherungspflicht für Aufsitzrasenmäher, Stapler und andere zulassungsfreie fahrbare Arbeitsmaschinen nun doch nicht einzuführen. Das teilte der Bundesrat am Mittwochabend nach einer Sitzung des Vermittlungsausschusses mit. Stattdessen soll die Verkehrsopferhilfe für etwaige Schäden aufkommen, die bei Gebrauch dieser Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde entstehen.
Diese Ausnahmemöglichkeit erlaubt die EU-Richtlinie, die mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt werden soll, ausdrücklich. Die Bundesregierung hatte sich dagegen für die Einführung einer Versicherungspflicht für den Gebrauch auf öffentlichen Straßen ausgesprochen. Das Wenden des Rasenmähers auf dem Gehweg oder das Ausleihen des Gabelstaplers vom Nachbarhof wäre damit ohne Versicherung nicht mehr erlaubt gewesen.
Die Bundesregierung hatte sich gegen die Einstandspflicht der Verkehrsopferhilfe für Schäden dieser Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr und auf Privat- und Betriebsgelände ausgesprochen und dies unter anderem damit begründet, dass dies zu Lasten aller Beitragszahler der Kfz-Haftpflichtversicherung gehen würde. Bei dieser «Fondslösung» müssten also auch diejenigen einen Beitrag leisten, die solche Maschinen nicht besitzen. Der Bundesrat dagegen führte an, dass damit «insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe Vertragsänderungen, Arbeitsaufwand und Kosten vermieden werden».
Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung am 14. Dezember verabschiedet. Anfang Februar verweigerte der Bundesrat dem Vorhaben seine Zustimmung. Da die Bundesregierung Strafzahlungen vermeiden will, die hier wegen der fehlenden Umsetzung einer EU-Richtlinie drohen, war ihr an einem raschen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gelegen.