Auch wenn es noch nicht ganz so kalt ist, vergangenen Sonntag hat die so genannte Heizperiode begonnen. Vermieter müssen sicherstellen, dass die Heizung in der Wohnung der Mieter funktioniert. Aber ist das auch gesetzlich festgelegt?
Frank Wiedemann decktauf...
Gesetzlich festgelegt ist die Heizperiode nicht. Allgemein gilt aber die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März als Heizperiode. Meistens steht der Zeitraum, in dem die Wohnung beheizt wird im Mietvertrag.
Der Deutsche Mieterbund hat für die Heizsaison Mindesttemperaturen festgelegt. So sollten im Wohnzimmer 21 Grad möglich sein, im Schlafzimmer und der Küche 18 und im Bad 22 Grad. Von 23 bis 6 Uhr kann die Heizungsanlage so eingestellt werden, dass die Zimmertemperatur bis zu 3 Grad unter diesen Werten liegt.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet zu heizen, denn eine kalte Wohnung ist ein Mietmangel und berechtigt zur Mietminderung. Da es keine einheitliche Regel gibt, haben sich verschiedene Gerichte mit diesem Thema beschäftigt. So hat z.B. das Landgericht Kassel entschieden, dass der Vermieter die Heizung anmachen muss, wenn es in einem Zimmer zwei Tage hintereinander weniger als 18 Grad sind. Das Amtsgericht Uelzen bezieht sich dagegen auf die Außentemperatur und meint, wenn es drei Tage hintereinander draußen nicht wärmer als 12 Grad ist, muss der Vermieter die Heizung anwerfen
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