Mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung leitet Sachsen-Anhaltvorsichtige Öffnungsschritte ein. Die Verordnung gilt ab Samstag, den 8. Mai.Voraussetzung ist eine 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Was genau gilt, seht Ihr hier:
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7-Tages-Inzidenz bei 100 oder höher:DieBundes-Notbremsegilt.
7-Tages-Inzidenz liegt fünf Tage langunter 100: Hier greift jetzt die Eindämmungsverordnung des Landes. Folgendes gilt dann:
- Veranstaltungen im Freien: Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos, Konzertveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen wieder stattfinden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Hygieneregeln und ein negativer Coronatest. Die Besucherzahl ist auf 100 Personen begrenzt. Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
- Tourismus und Freizeit: Die Außenbereiche von Schwimm- und Heilbädern dürfen öffnen. Touristische Aufenthalte auf Campingplätzen und Ferienwohnungen werden möglich. Hier dürfenlaut Gesundheitsministerin Grimm-Benne bis zu2 Haushalte gemeinsam in einem Ferienhaus Urlaub machen.
- Gastronomie: Der Außenbereich der Gastronomie wird geöffnet. Zugangsvoraussetzung ist auch hier ein negativer Corona-Test. Eine vorherige Anmeldung ist nicht nötig. Allerdings müssen die Kontaktdaten vor Ort, etwa über die luca-App, dokumentiert werden. An einem Tisch dürfen dann bis zu 6 Personen sitzen.
- Einzelhandel: Weiterhin ist "Click and Meet" möglich. Die Testpflicht entfällt.
- Körpernahe Dienstleistungen: Kosmetik und Friseur können ohne Test besucht werden.
- Sport: Im Freien dürfen bis zu 25 Personen gemeinsam trainieren.
- Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit den Personen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Anzahl der Personen des weiteren Hausstandes, mit denman sich trifft, nicht größer als fünf sein.
- Pflege- und Behindertenheime: Unabhängig von der Inzidenz vor Ort darf jeder Bewohner maximal zeitgleich fünf Personen aus zwei Hausständen empfangen. Voraussetzung ist auch hier ein negativer Corona-Test.
- Modellprojekte: Diese werden auch in Innenräumen möglich. Voraussetzung sind Testkonzepte und Kontaktnachverfolgung.
Die Corona-Testpflicht entfällt für Geimpfte und Genesene: Als vollständig geimpft gelten Personen 14 Tage nach der zweiten Impfung. Als Genesen gelten Personen, bei denen die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt. Nachweise dazu sollen von den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städtenausgestellt werden.